Die Konsumentensendung «Kassensturz» berichtete jüngst von einer jungen Frau, die bei einer Wanderung auf einen Berg stieg und nicht mehr hinunter wusste. Wie ich als unbedarfter Fernsehzuschauer die Situation beurteile, handelte die Frau fahrlässig.
Anna Schwarz, so heisst die Frau, machte darauf das einzig Richtige: Sie rief die Rettung an. Als der Retter am Fusse des Bergs erschien, kam er zum Schluss, die Frau müsse mit einem Helikopter gerettet werden, was dann auch geschah. Umgangssprachlich sagt man in solchen Fällen: Die Frau hatte Weihnachten. Womit ich eine gewisse Aktualität geschaffen hätte.
Laut «Kassensturz» ist die Frau nicht Gönnerin der Rettungsflugwacht. Auch das ist eine Fahrlässigkeit. Folgerichtig musste sie die Kosten der Bergung von knapp 3500 Franken selber bezahlen.
Im «Kassensturz»-Bericht beschwert sich die Frau darüber, dass die Krankenkasse CSS die Kosten für die Bergung nicht übernehmen will. Im Krankenversicherungsgesetz (KVG) steht nämlich: Wird eine Person in einer akut bedrohenden Situation befreit und notfallmässig der nächstgelegenen geeigneten medizinischen Behandlung zugeführt, übernimmt die obligatorische Grundversicherung (OKP) die Hälfte der Kosten bis zu einem jährlichen Maximalbetrag von 5000 Franken.
Nun haben wir hier das Problem, dass die Frau keiner medizinischen Behandlung bedurfte. Wäre sie beim gefährlichen Abstieg verunfallt, so hätte die Unfallversicherung die Bergungskosten übernommen. Das bestätigte in der Sendung der Berner Anwalt Franz Stämpfli. Er ist Präsident der Stiftung Alpine Rettung Schweiz und Stiftungsrat der Rega.
In der Sendung kam auch die Sprecherin der CSS zu Wort. Die rechtliche Situation sei klar, sagte sie. Gesetz und Bundesgericht gäben eine klare rote Linie vor, was Krankenkassen in solchen Fällen zu vergüten hätten. Die Bedingungen seien hier nicht erfüllt.
Oder vielleicht doch? Später in der Sendung sagte die Sprecherin, man wolle den Fall nochmals prüfen, ob sich die Frau in einer lebensbedrohlichen Situation befunden hätte. Was jetzt?
Es ist besser, davon auszugehen, dass Bergrettungen bei Notsituationen nicht versichert sind. Das gilt selbst bei Reiseversicherungen. Die Mobiliar sagt mir, sich zu verirren beziehungsweise beim Klettern in eine Notsituation zu geraten, sei kein versichertes Ereignis. Demnach kann man nur mit einer Gönnerschaft bei der Rega darauf zählen, dass einem die Rettungskosten vergütet werden.
Im «Kassensturz»-Beitrag hiess es übrigens noch beiläufig, die CSS verweigere die Zahlung, obwohl die Frau eine Zusatzversicherung für den Notfall abgeschlossen habe. Darüber wurde in der Sendung erstaunlicherweise nicht gesprochen. Um welche Zusatzversicherung es sich handelt, will mir die CSS ohne Vollmacht nicht verraten.