Gopfried Stutz
Prämienverbilligungen sind exportierbar

Im Ausland wohnhafte Personen haben nur dann Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie bei einer Krankenkasse in der Schweiz versichert sind.
Publiziert: 17.10.2020 um 14:10 Uhr
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Aktualisiert: 13.02.2021 um 20:15 Uhr
Claude Chatelain, Publizist und Wirtschaftsjournalist.
Foto: Paul Seewer
Claude Chatelain

Wer mit den Renten der AHV oder der IV nicht leben kann, hat Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL). Bedingung ist, dass man Wohnsitz in der Schweiz hat. EL kann man nicht exportieren. So weit, so klar.

Vom Schiff aus würde man meinen, das gelte auch für die Verbilligung von Krankenkassenprämien. Dem ist nicht so. Wobei anzumerken ist, dass die Zahl der Personen, die im Ausland wohnen und Prämienverbilligung erhalten, überschaubar bleibt: 2019 gewährte die Gemeinsame Einrichtung KVG (GE KVG), die für die Abwicklung zuständig ist, 595 Rentnern und 48 Familienangehörigen Prämienverbilligungen im Gesamtbetrag von 0,9 Millionen Franken.

Im Ausland wohnhafte Personen haben nur dann Anspruch auf Prämienverbilligung, wenn sie bei einer Krankenkasse der Schweiz versichert sind. Oft sind dies Ruheständler. Denn Bezüger einer Rente aus der Schweiz, die in einem EU- oder Efta-Staat wohnhaft sind, müssen eine Grundversicherung gemäss dem hiesigen KVG abschliessen. Unabhängig davon, ob die Rente von AHV, IV oder Unfallversicherung ausgerichtet wird. Das können Schweizerinnen und Schweizer sein, die ihr Rentnerdasein in einem EU-Land verbringen. Es können aber auch rentenberechtigte Ausländer sein, die nach Erwerbsjahren in der Schweiz zurück in die Heimat kehren.

Diese Regelung basiert auf dem Freizügigkeitsabkommen mit der EU und dem Übereinkommen mit den Efta-Staaten. In der Schweiz findet man die gesetzliche Grundlage dazu in der Verordnung EG KVG mit dem schwer verdaulichen Kürzel VPVKEU. Ausgeschrieben heisst das in etwa: «Verordnung über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentnerinnen und Rentner, die sich in der EU, in Island oder in Norwegen niedergelassen haben.»

Keine Regel ohne Ausnahme: Vermögen Pensionäre einen gleichwertigen Versicherungsschutz vorzuweisen, welcher dem Leistungsumfang der schweizerischen Lösung entspricht, so sind sie von der Versicherungspflicht laut KVG befreit.

Ob Wohnsitz in der Schweiz oder in der EU: Anspruch auf Prämienverbilligung hat nur, wer in «bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen» lebt. In Zahlen heisst das, dass die Jahresprämien inklusive die der nicht erwerbstätigen Familienangehörigen 6 Prozent des Bruttoeinkommens übersteigen müssen. Hinzu kommen noch Einschränkungen beim Vermögen. Nun ist es zweifelsfrei so, dass zum Beispiel in Griechenland die Lebenshaltungskosten markant tiefer sind als etwa in Finnland. Dem wird Rechnung getragen, indem das anrechenbare Einkommen im Verhältnis der Kaufkraftunterschiede umgerechnet wird.

Nicht heimgekehrte Portugiesen stellen am häufigsten ein Gesuch um Prämienverbilligung, sondern Personen in Deutschland, Frankreich und Österreich. Konkret: 228 Haushalte in Deutschland; 116 in Frankreich und 59 Haushalte in Österreich

Ob alle im Ausland lebenden Rentner wissen, dass Sie allenfalls Anspruch auf Prämienverbilligung haben?

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