Das Referendum gegen die Überbrückungsrente für ausgesteuerte Arbeitslose über 60 Jahren ist nicht zustande gekommen. Die Frist ist am Donnerstag abgelaufen. Das ist eine gute Nachricht für ausrangierte Personen. Richtig, ausrangiert tönt despektierlich. Aber so muss man sich fühlen, wenn man trotz grosser Erfahrung einfach nicht mehr gebraucht und aufs Abstellgleis gestellt wird.
Doch seit Ende Juli gilt für unfreiwillige Frührentner eine neue Regelung, die in vielen Fällen mehr bringt als die geplante Überbrückungsrente. Laut Artikel 47a des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) haben Personen, die nach dem 58. Altersjahr ihre Stelle unfreiwillig verlieren, das Recht, in der Pensionskasse versichert zu bleiben – und zwar bis zum ordentlichen AHV-Alter von 64 oder 65 Jahren. Dies ist teils heute schon möglich, sofern es das Reglement der Pensionskasse zulässt.
Der Verbleib in der Pensionskasse hat mehrere Vorteile: Je später man die Rente bezieht, desto höher der Umwandlungssatz. Wenn es die Finanzen erlauben, kann man weiter einzahlen und damit die Altersleistungen aufbessern. Und was die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen betrifft, bleibt man versichert analog der nicht entlassenen Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen.
Gegenüber der aktuellen Situation ist das ein Fortschritt. Denn heute muss das Pensionskassenguthaben auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden. Findet man eine neue Stelle, wird das Geld der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Bleibt man arbeitslos und wird ausgesteuert, versiegt der Anspruch auf eine Rente im BVG. Man muss mit dem Kapital Vorlieb nehmen.
Zugegeben, da wäre noch die Auffangeinrichtung BVG. Sie dient Personen, die bei keiner Vorsorgeeinrichtung unterkommen. Zum Beispiel, wenn sie bei mehreren Arbeitgebern angestellt sind und bei keinem ein Einkommen von 21'330 Franken erzielen. Oder, wenn man eben die Stelle verliert und weiterhin im BVG versichert sein will. Der St. Galler SP-Ständerat Paul Rechsteiner, mit den Gepflogenheiten des Radrennsports bestens vertraut, nennt die Auffangeinrichtung den «Besenwagen der beruflichen Vorsorge».
Mehr Tipps von Gopfried Stutz
Die Bedingungen dafür sind nicht wirklich vorteilhaft. Auch für Radrennsportler ist es nicht das höchste der Gefühle, das Rennen aufzugeben und im Besenwagen ans Ziel gefahren zu werden.
Zurück zu Artikel 47a BVG. Die Auflage an die Arbeitgeber, ihre nach Alter 58 auf die Strasse gestellten Mitarbeiter in der Pensionskasse zu behalten, sofern die entlassenen Mitarbeiter das wünschen, war übrigens auch Teil der Altersvorsorge 2020. Da aber das ambitiöse Reformpaket von Alain Berset vor drei Jahren an der Urne keine Mehrheit fand, verstrich einmal mehr wertvolle Zeit, ehe man hier für ausrangierte Personen eine Besserstellung erwirken konnte.