Ein Fehler beim Ausfüllen der Steuererklärung kann dich teuer zu stehen kommen. Geht ein grösserer Abzug vergessen, steigen die Steuern rasch ein paar Hundert oder gar Tausend Franken an. Blick liefert Tipps, welche Abzüge du auf keinen Fall vergessen darfst.
Für Pendler
Fährst du mit dem Zug, Bus oder Tram zur Arbeit, kannst du die tatsächlichen Kosten deines Abonnements in Abzug bringen. Autofahrer sind etwas im Nachteil: Hier kannst du die Fahrkosten nur unter gewissen Voraussetzungen angeben. Beispielsweise, wenn dein Wohnort schlecht an den ÖV angebunden ist, du das Privatauto während der Arbeitszeit benötigst oder dein Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr viel länger dauert. «In vielen Kantonen gilt dies ab einer Stunde Unterschied pro Tag, in einigen ist es auch mehr», sagt Markus Stoll (51), Steuerexperte beim VZ Vermögenszentrum. Der maximale Abzug für die Fahrkosten liegt bei den Bundessteuern bei 3200 Franken. Auf Kantons- und Gemeindestufe sind es oft mehr: in Bern beispielsweise bis zu 6700 Franken.
Für Familien
Du kannst für jedes minderjährige oder in Ausbildung stehende Kind einen Abzug geltend machen. Bei der direkten Bundessteuer sind dies 6600 Franken pro Kind. Im Kanton Zürich 9000 Franken, in Zug für Kinder ab 15 Jahren gar 18’600 Franken. Je älter das Kind wird, umso teurer wird der Unterhalt für die Eltern. Deshalb sind in vielen Kantonen für ältere Kinder höhere Ausbildungsabzüge erlaubt. «Deshalb ist es sehr wichtig, sich über den maximal möglichen Abzug in seinem Kanton zu informieren», sagt Stoll. In St. Gallen steigt der Betrag von 7200 bis auf maximal 13’000 Franken.
Für Doppelverdiener
Die bezahlte Kinderbetreuung kannst du bei der direkten Bundessteuer mit maximal 25’000 in Abzug bringen. Zwischen den Kantonen gibt es derweil grosse Unterschiede. In Genf oder St. Gallen kannst du ebenfalls bis zu 25’000 Franken pro Kind für Fremdbetreuung abziehen. Einige Kantone wie das Wallis, Luzern oder Zug kennen auch einen Abzug für Eigenbetreuung. Zudem gibt es auf Bundesebene und in den meisten Kantonen einen sogenannten Zweitverdienerabzug.
Für Leute in Weiterbildung
Machst du eine Aus- oder Weiterbildung, die direkt mit deinem Beruf zusammenhängt oder für eine künftige Anstellung relevant ist, kannst du diese von der Steuer abziehen. Dabei darfst du nur Kosten geltend machen, die du selbst trägst. Erstausbildungen sind davon ausgenommen. Auf Bundesebene beläuft sich dein maximaler Abzug auf 12’700 Franken. Auf Kantonsebene gibt es Unterschiede: «In vielen Kantonen wie Bern oder Zürich können jeweils bis zu 12’000 Franken geltend gemacht werden», sagt Stoll. Bei Selbständigerwerbenden besteht keine Obergrenze.
Für getrennte Eltern
«Ein Fragekatalog hilft Eltern bei der Online-Steuererklärung dabei, Kinderabzüge oder Alimente richtig anzugeben», so Stoll. Im Grundsatz gilt: Lebst du getrennt und teilst dir das Sorgerecht, können beide Elternteile jeweils die Hälfte des Kinderabzugs bei Minderjährigen anbringen – vorausgesetzt, es fliessen keine Alimente. Sobald ein Elternteil Alimente zahlt, kann er oder sie diese in Abzug bringen. Darunter fallen auch Zahnarztkosten oder Musikunterricht. Der andere Elternteil muss die Alimente versteuern, kann dafür den ganzen pauschalen Kinderabzug angeben. Für volljährige Kinder ist ein Abzug der Unterhaltsleistungen hingegen nicht mehr möglich, müssen aber auch vom Kind nicht versteuert werden.
Steuerpflichtige profitieren fürs Steuerjahr 2023 von einigen Vorteilen. So können sie in der dritten Säule neu maximal 7056 Franken statt wie bisher 6883 Franken abziehen. Wer keine Pensionskasse hat, kann neu sogar bis zu 35'280 Franken in die 3. Säule einzahlen. Bisher waren es 34'416 Franken.
Deutlich höhere Abzüge sind auch bei der Kinderdrittbetreuung möglich. Bis anhin konnten Eltern pro Kind maximal 10'100 geltend machen. Neuerdings sind bis zu 25'000 Franken pro Kind möglich.
Auch bei der Bundessteuer gibt es 2023 einige Anpassungen bei Pauschalabzügen. So können beispielsweise für Fahrkosten neu 3200 Franken abgezogen werden. Das sind 200 Franken mehr als bisher. Die gleiche Erhöhung gibt es bei der Auswärtsverpflegung. Der maximal mögliche Zweiverdienerabzug wurde auf Bundesebene ebenfalls um 200 Franken auf 13'600 Franken erhöht. Damit soll die kalte Progression ausgeglichen werden. Durch Lohnerhöhungen zum Ausgleich der Teuerung würden Steuerzahler sonst jährlich mehr Steuern zahlen, obwohl sie nicht mehr Geld in der Tasche haben. Martin Schmidt
Steuerpflichtige profitieren fürs Steuerjahr 2023 von einigen Vorteilen. So können sie in der dritten Säule neu maximal 7056 Franken statt wie bisher 6883 Franken abziehen. Wer keine Pensionskasse hat, kann neu sogar bis zu 35'280 Franken in die 3. Säule einzahlen. Bisher waren es 34'416 Franken.
Deutlich höhere Abzüge sind auch bei der Kinderdrittbetreuung möglich. Bis anhin konnten Eltern pro Kind maximal 10'100 geltend machen. Neuerdings sind bis zu 25'000 Franken pro Kind möglich.
Auch bei der Bundessteuer gibt es 2023 einige Anpassungen bei Pauschalabzügen. So können beispielsweise für Fahrkosten neu 3200 Franken abgezogen werden. Das sind 200 Franken mehr als bisher. Die gleiche Erhöhung gibt es bei der Auswärtsverpflegung. Der maximal mögliche Zweiverdienerabzug wurde auf Bundesebene ebenfalls um 200 Franken auf 13'600 Franken erhöht. Damit soll die kalte Progression ausgeglichen werden. Durch Lohnerhöhungen zum Ausgleich der Teuerung würden Steuerzahler sonst jährlich mehr Steuern zahlen, obwohl sie nicht mehr Geld in der Tasche haben. Martin Schmidt
Für Eigenheimbesitzer
Besitzt du ein Eigenheim, sind alle Kosten für Unterhalt und Renovationen abzugsfähig. Wertvermehrende Investitionen sind davon ausgenommen. Investitionen in Energiesparmassnahmen kannst du hingegen abziehen. «Übersteigen diese das steuerbare Einkommen im Jahr der Ausführung, können die Kosten maximal über drei Steuerperioden in Abzug gebracht werden», so Stoll. Auch Schuldzinsen kannst du geltend machen. Beim Eigenheim kannst du zwischen einem pauschalen Abzug oder den effektiven Kosten wählen. «Bei Stockwerkeigentum ist auch der Erneuerungsfonds abziehbar», sagt Stoll.
Für Auswärtsverpfleger
Arbeitest du den ganzen Tag, kannst du möglicherweise die auswärtige Verpflegung von der Steuer absetzen. Dies ist dann der Fall, wenn dein Arbeitsort genug weit vom Wohnort entfernt ist oder die kurze Mittagspause keine Verpflegung daheim zulässt. «Die meisten Kantone sind bei der Auslegung der Kriterien grosszügig», sagt Stoll. Selbst wenn Wohn- und Arbeitsort identisch sind, kommt ein Abzug infrage. Der maximale Abzug beträgt bei einer Vollzeitstelle 3200 Franken. Verpflegst du dich in einer Kantine mit vergünstigtem Essen, kannst du nur die Hälfte abziehen.
Steuern früh zahlen: Steuerämter geben wieder mehr Zinsen
Für Rentner
Bei Rentner entfallen berufsbedingte Abzüge. Auch Einzahlungen in die dritte Säule sind nicht mehr möglich. Für Rentner lohnt es sich, zu prüfen, ob sie ihre Pensionskasse als Rente oder als Kapital auf einen Schlag beziehen. Als Kapitalbezug fällt eine einmalige Steuer zum reduzierten Satz an. «Rein aus steuertechnischen Gründen fährt man mit dem Kapitalbezug besser. Der Entscheid sollte jedoch nicht aufgrund der Steuerfolgen gefällt werden. Für Haushalte mit tieferer Rente fehlt dann aber die Sicherheit eines monatlich klar kalkulierbaren Einkommens», so Stoll.
Gesundheitskosten
Du kannst die Krankenkassenprämien der Grund- und Zusatzversicherung über den allgemeinen Pauschalabzug geltend machen – darunter fallen auch Prämien von Lebens- oder Rentenversicherungen. «Für erwerbstätige Alleinstehende mit Pensionskassenanschluss oder Beiträgen in die Säule 3a beträgt die Versicherungspauschale 1800 Franken, bei Verheirateten ist es das Doppelte», sagt Stoll. Auch selbst getragene Krankheitskosten können abgezogen werden. Darunter beispielsweise der Selbstbehalt bei der Krankenkasse, Zahnarztbesuche oder Brillen. In den meisten Kantonen gilt dies, sobald sie fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen. Ab dem ersten Franken können behinderungsbedingte Kosten abgezogen werden.