Im Streit um die Vermarktung von Bildrechten erzielt der Deutsche Skiverband gegen den Weltverband FIS einen juristischen Erfolg. Das Landgericht München gibt einem Antrag des DSV auf einstweilige Verfügung überwiegend statt.
Wie das Gericht mitteilte, verletzt ein FIS-Beschluss zur Zentralvermarktung aus dem Frühjahr europäisches Kartellrecht. Er dürfe deshalb nicht umgesetzt werden.
Die FIS hatte am 26. April beschlossen, dass Weltcup-Veranstaltungen in diversen Wintersportarten nicht mehr – wie seit vielen Jahren üblich – von den nationalen Verbänden, sondern ab der Saison 2025/26 zentral über den Weltverband vermarktet werden. So will die FIS neue Märkte zum Beispiel in den USA, China und Saudi-Arabien erschliessen.
«Unzulässige bezweckte Wettbewerbsbeschränkung»
Der Beschluss der FIS stelle eine «unzulässig bezweckte Wettbewerbsbeschränkung dar», urteilte das Gericht. Es stellte zudem fest, dass die FIS «ihre marktbeherrschende Stellung zum Nachteil des Deutschen Skiverbands» ausnutze. Der DSV habe ein Recht auf einstweiligen Rechtsschutz, weil die FIS nach ihrem Beschluss bereits die relevanten Medienrechte an eine Drittfirma vergeben habe.
Neben dem DSV geht auch der Österreichische Verband Ski Austria gegen die FIS vor. Dabei sind die Nationalverbände nicht grundsätzlich gegen eine Zentralvermarktung – im Gegenteil. Auch sie halten so einen Schritt für sinnvoll. Allerdings wehren sie sich gegen das Vorgehen der FIS unter ihrem umstrittenen Präsidenten Johan Eliasch. Sie fordern, bei der Vergabe und vertraglichen Ausgestaltung der Marketingrechte involviert zu werden. Das Verfahren in Österreich wurde auf Ende November verschoben.
Auch Swiss-Ski ist dem Vorhaben der FIS gegenüber kritisch eingestellt, hat aber (noch) keine juristischen Schritte unternommen.