Ein Mann hatte es satt, dass ihm wiederholt vor der Haustür deponierte Gegenstände gestohlen werden. Also installierte er im fünften Stock seines Wohnhauses im Zürcher Kreis 7 zwei Überwachungskameras.
Seiner 50-jährigen Nachbarin hat dies allerdings nicht gepasst. Und so entfernte sie eines Nachts kurzerhand die Kameras und weigerte sich, sie dem Besitzer zurückzugeben. Für ihre Aktion musste sie sich nun vor dem Zürcher Bezirksgericht verantworten, wie der «Tages-Anzeiger» berichtet.
Den zuvor ausgestellten Strafbefehl wegen «Sachentziehung in geringem Vermögenswert» wollte sie nicht akzeptieren. Und auch die Busse von 200 Franken sowie Kosten- und Gebührenpauschale, inklusive aktengebundener Fotos, von 270 Franken nicht bezahlen.
Schriftlich mitgeteilt, dass die Kameras entfernen werde
Denn die Frau war davon überzeugt, dass sie die «unerlaubt installierten» Überwachungskamera entfernen durfte. Es sei ihr gutes Recht. Ihre Begründung: Der Hausbewohner «darf mich nicht ohne meine Zustimmung filmen, wenn ich aus dem Lift steige».
Sie habe ihm ausserdem schriftlich mitgeteilt, dass sie die Kameras entfernen werde. Er aber habe auf das Schreiben nicht reagiert. Dazu hätte er auch kaum eine Möglichkeit gehabt. Denn die Frau fackelte nicht lange und schraubte die Kameras bereits in der folgenden Nacht ab.
Ausserdem hatte der Mann sehr wohl die Erlaubnis für die Installation. Er hatte sich die Zustimmung seiner Mitbewohner und auch der Stockwerkeigentümergemeinschaft-Versammlung eingeholt. Nur die 50-jährige Frau hatte er über sein Vorhaben nicht informiert. Und zwar mit voller Absicht. Weil er genau sie des Diebstahls verdächtigte, weshalb er die Kameras überhaupt installiert hatte. Tatsächlich wurden bei ihr im Rahmen einer Hausdurchsuchung Gegenstände eines Mitbewohners des Kamerabesitzers gefunden.
«Zwar das Recht, aber gar keinen Grund, in den fünften Stock hinaufzugehen»
Dafür stand die Dame aber nicht vor Gericht, sondern für die Entfernung der Kameras. Und sie wurde dafür verurteilt. Denn statt die Kameras selber abzumontieren, hätte sich die Frau mit einem entsprechenden Antrag an die Stockeigentümer wenden müssen, so das Gericht.
Dazu kommt, dass die 50-Jährige, die im zweiten Stock wohnt, «zwar das Recht, aber gar keinen Grund, in den fünften Stock hinaufzugehen» hatte, sagte die Richterin. Der Mann wohnt nämlich alleine auf diesem Stock. Das Haus verfügt auch weder über einen Estrich noch einen Zugang zum Dach.
Zu den 470 Franken aus dem Strafbefehl kommen nach dem Prozess vor dem Bezirksgericht nochmals 1000 Franken Gerichtsgebühren obendrauf. Die Verurteilte zeigte sich aber immer noch uneinsichtig und kündigte an, den Fall ans Obergericht zu ziehen. (man)