Erfolg für Angestellte
Spital Bülach muss Umkleidezeit entschädigen – 4 Wochen Zusatzurlaub

Das Spital Bülach muss neun Angestellten die Umkleidezeit als Arbeitszeit anrechnen, entschied ein Gericht. Weil das rückwirkend gemacht werden muss, erhalten die Angestellten im Schnitt vier Wochen Ferien.
Publiziert: 03.03.2021 um 14:16 Uhr
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Aktualisiert: 17.03.2021 um 20:15 Uhr
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Das Spital Bülach muss neun Angestellten die Umkleidezeit als Arbeitszeit anrechnen, entschied ein Gericht.
Foto: Spital Bülach

Erfolg für neun Angestellte des Spitals Bülach: Ihre Umkleidezeit muss rückwirkend ab 2016 entschädigt werden. Das Arbeitsgericht gab den Klägerinnen weitgehend recht. Die Betroffenen erhalten daher im Schnitt vier Wochen Ferien.

Dies sei ein wichtiges Urteil für die Betroffenen, den VPOD und alle Angestellten mit betrieblicher Umkleidepflicht, wie die Gewerkschaft VPOD am Mittwoch mitteilte.

15 Minuten pro Tag angerechnet

Für die Zeit bis 2016 wird die Umkleidezeit nicht entschädigt, da das Spital bis Ende 2015 ein öffentlich-rechtlicher Zweckverband war und das Arbeitsgesetz deshalb nicht zur Anwendung kommt, argumentierte das Gericht.

Seit 2016 ist das Spital eine privatrechtliche AG – daher gilt das Arbeitsgesetz. Deshalb habe Umkleidezeit in jedem Fall als Arbeitszeit zu gelten. Da das Spital die Bezahlung der Umkleidezeit nicht explizit ausgeschlossen habe, sei diese aufgrund der Rechtsprechung zu entschädigen - im Umfang von 15 Minuten pro Tag, heisst es in der Mitteilung.

Geklagt hatten acht Angestellte. Eine von ihnen ist bereits pensioniert. Dieser wurden laut VPOD rund 5200 Franken plus Zinsen zugesprochen. Die anderen Klägerinnen erhalten Zeitgutschriften. Wenn die Zeit nicht kompensiert werden kann, erhalten sie Geld für die Umkleidezeit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (SDA)

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