Die Arbeiten waren im Handumdrehen erledigt. Das legt der Preis von 1.45 Franken nahe, der ein Handwerker einem St. Galler Ehepaar für das Einstellen einer Zimmertür im Kanton Thurgau in Rechnung stellte. Wie das «Tagblatt» berichtet, wollte das Paar den Betrag bei der Steuererklärung 2016 als Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen lassen.
Für das Paar ergab sich schliesslich ein steuerbares Einkommen von 150’976 Franken beziehungsweise von 159’933 Franken für die direkte Bundessteuer. Am 9. Februar 2023 beantragte das Paar beim Thurgauer Verwaltungsgericht, 1.45 Franken als Unterhaltskosten vom steuerbaren Einkommen abziehen zu dürfen. Doch dieses entschied am 12. April, nicht auf die Beschwerde einzutreten.
Keine Auswirkung auf steuerbares Einkommen
Als Begründung nannte das Verwaltungsgericht, das steuerbare Einkommen würde sich durch den Abzug ohnehin nicht ändern – schliesslich würden die Beträge von Gesetzes wegen auf 150'900 und im Falle der direkten Bundessteuer auf 155'900 Franken abgerundet. Da die Rundungsdifferenz grösser sei als die beanstandeten 1.45 Franken, machte der Abzug also keinen Unterschied.
Doch das wollten die Hausbesitzer nicht auf sich sitzenlassen. Dem Paar ging es ums Prinzip. Also gelangten die beiden ans Bundesgericht. Auf eigene Faust und ohne die Hilfe eines Anwalts schrieb das Paar in seiner Beschwerde vom 11. Juli, «auch ein betragsmässig nicht relevanter Betrag» hätte vom Verwaltungsgericht beurteilt werden müssen.
Doch auch beim Bundesgericht stiessen die Hausbesitzer auf taube Ohren – die Beschwerde wurde abermals abgewiesen. Das Bundesgericht argumentierte, es gehöre nicht zu seinen Aufgaben, abstrakte Rechtsfragen zu beantworten oder rechtshistorische Streitigkeiten zu klären. «Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, in allgemeiner Weise Gutachten zu erstellen, die in der einen oder andern Form früher oder später in ein Beschwerdeverfahren einfliessen können», heisst es im Urteil. Das Bundesgericht stellte dem Paar ausserdem die Verfahrenskosten von 1000 Franken in Rechnung. (noo)