Dass Nachbarn sich immer mal wieder in die Haare kriegen, ist keine Seltenheit. Der Fall, mit dem sich das Bezirksgericht Arbon im Kanton Thurgau jetzt befassen musste, könnte jedoch aus einem Drehbuch stammen.
Aber von vorne: Ein Mann (56) wohnt mit seinem Sohn und dessen Familie in einem Haus im Oberthurgau. Daneben stehen Wohnungen, die von drei Mieterinnen bewohnt werden, wie das «St. Galler Tagblatt» schreibt. Eine von ihnen soll es laut dem Nordmazedonier, der als Beschuldigter vor dem Bezirksgericht auftritt, besonders auf seine Familie abgesehen haben. «Als meine Frau einmal die Blumen goss, rief sie ihr zu, sie solle nicht so viel Wasser nehmen. Und als meine Frau ein anderes Mal draussen auf der Terrasse telefonierte, schrie sie: ‹Warum telefonierst du so lange?›», so der Beschuldigte vor Gericht.
«Hör auf, du huere Schlampe»
Eskaliert war der schwelende Konflikt dann im September letzten Jahres. Sein Enkel schoss seinen Ball in den Garten der Nachbarinnen. Dass der Grossvater den Ball zurückholen und sich dabei auf das fremde Grundstück begab, passte der Mieterin gar nicht.
Die Frau hätte laut herumgeschrien, sei wutentbrannt gewesen. Als sie sich nicht beruhigen wollte, habe der Beschuldigte die Beherrschung verloren und gerufen: «Hör auf, du huere Schlampe.» So die Version des Beschuldigten. Laut Protokoll der Einvernahme soll er die Nachbarin genauer als «behinderte Frau» bezeichnet haben. Diese Aussagen sollten ihn teuer zu stehen kommen. Die Frau zeigte ihn an, die Staatsanwaltschaft Bischofszell stellte dem Nordmazedonier in einem Strafbefehl 1100 Franken in Rechnung. Das Vergehen: Hausfriedensbruch und Beschimpfung.
Mann wird freigesprochen
Doch der Beschuldigte zog vor Gericht. Er sehe nicht ein, weshalb er die hohe Summe zahlen soll. Für die Beleidigung entschuldigte er sich mehrere Male während des Prozesses, so das «St. Galler Tagblatt».
Das Gericht erklärte den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft für ungültig. Es würde zu wenig öffentliches Interesse für eine Bestrafung bestehen, so die Begründung.