Nur ein Elternteil konnte sich als solcher eintragen
Schweiz verletzt Grundrecht von Kind eines Schwulen-Paars

Gemäss einem Urteil des Europäischen Gerichtshof hat die Schweiz das Grundrecht eines Kindes von einem Schwulen-Paar verletzt. Es war nicht beiden möglich, sich als Elternteile einzutragen.
Publiziert: 22.11.2022 um 11:29 Uhr
Der Europäische Gerichtshof veröffentlichte am Dienstag ein Urteil, nachdem die Schweiz das Recht eines Kindes auf Familienleben verletzt hat.
Foto: imago/Horst Galuschka

Die Schweiz hat laut dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Recht eines Kindes eines gleichgeschlechtlichen Paars auf Familienleben verletzt. Dies, da es nicht beiden männlichen Elternteilen möglich war, sich als solche im Personenstandsregister einzutragen. Des geht aus einem vom EGMR am Dienstag veröffentlichten Urteil hervor.

Gezeugt wurde das Kind 2011 durch eine Eizellenspende und das Sperma von einem der beiden Männer. Ausgetragen wurde das Kind von einer Leihmutter in den USA, die nicht identisch mit der Eizellenspenderin ist. Die beiden Männer leben in der Schweiz in einer eingetragenen Partnerschaft.

Wie aus dem Urteil weiter hervorgeht, habe es gegenüber den beiden Männern keine Konventionsverletzung gegeben, da die Leihmutterschaft in der Schweiz verboten ist und gegen die öffentliche Ordnung verstösst. Nur der biologische Vater wurde im Schweizer Personenstandsregister eingetragen.

In Bezug auf das Kind verurteilt der EGMR hingegen, dass es keine Möglichkeit gab, zwei rechtliche Elternteile einzutragen. Zu jenem Zeitpunkt war es gleichgeschlechtlichen Paaren mit eingetragener Partnerschaft nicht möglich, das Kind des Partners zu adoptieren. (SDA)


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