Nach Tötungsdelikt in Basel
Wie kam es zum unbegleiteten Freigang des Mehrfachmörders?

In Basel tötet ein psychisch kranker Mann während eines Freigangs eine 75-jährige Frau. Wer entscheidet über Vollzugslockerungen? Und was braucht es dafür?
Publiziert: 10.08.2024 um 19:52 Uhr
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Aktualisiert: 17.08.2024 um 11:44 Uhr
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Am Donnerstag ereignete sich in einem Wohnhaus in der Stadt Basel ein Tötungsdelikt.
Foto: BRK
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Lisa AeschlimannReporterin & Blattmacherin

Am Donnerstag tötete ein 32-jähriger Mann am Nasenweg im Basler Breite-Quartier eine 75-jährige Frau. Schon zehn Jahre zuvor hatte der mutmassliche Täter in der gleichen Nachbarschaft zwei Frauen ermordet und einen betagten Mann schwer verletzt.

Seither befand er sich in einer stationären Massnahme in der psychiatrischen Universitätsklinik Basel (UPK). Denn der 32-Jährige ist schizophren. Betroffene leiden oft unter Wahnvorstellungen und Halluzinationen. Sie haben ein deutlich höheres Risiko für Gewaltstraftaten. Am Tattag war er auf unbegleitetem Freigang.

Wie konnte das passieren? War es einfach unsägliches Pech, oder gibt es ein Sicherheitsproblem im Basler Justizvollzug? Und wer trägt allenfalls die Verantwortung? Noch sind viele Fragen ungeklärt. Das Basler Justizdepartement will sich auf Anfrage von Blick nicht weiter äussern, es hat für Montagnachmittag eine Medienkonferenz angekündigt.

Er war schuldunfähig

Klar ist: Bei seiner letzten Tat galt der 32-Jährige als schuldunfähig – er wurde deswegen zu einer stationären Massnahme für psychisch Kranke verurteilt. Aktuell sind über 800 Personen in der sogenannt kleinen Verwahrung. Die Massnahme ist auf fünf Jahre angesetzt, kann aber immer wieder verlängert werden. Verhalten sich Insassen gut – machen sie mit bei der Therapie, gibt es keine Vorfälle mit Mitinsassen oder Angestellten – werden schrittweise Lockerungen gewährt. So will es das Gesetz, das auch für Schwerststraftäter eine Reintegration in die Gesellschaft als Ziel hat.

Jegliche Lockerungen folgen einem strengen Prinzip: Zuerst können Insassen für wenige Stunden in begleitete Freigänge – zum Beispiel mit Polizistinnen oder Bewährungshelfern – danach in unbegleitete. Später folgen Arbeits- oder gar Wohnexternate.

Im Fall des Basler Täters ist es die Vollzugseinrichtung – die UPK Basel – welche Urlaube beantragt. Der Täter wurde in einer geschlossenen Abteilung mit 35 Plätzen behandelt. Sehr wichtig bei der Beurteilung – nebst den psychiatrischen Gutachten – ist der zuständige Oberarzt, er ist in regelmässigem Kontakt mit den Insassen, überwacht beispielsweise deren Medikamentenspiegel.

Täter soll im Arbeitsexternat gewesen sein

Entschieden wird beim Amt für Justizvollzug. Dieses kann bei komplexen Fällen die Meinung der konkordatlichen Fachkommission (KoFako) einholen. Das ist ein externes, interdisziplinäres Expertengremium, das die Gefährlichkeit von Straftätern beurteilt. Auch der mutmassliche Basler Täter wurde von der Fachkommission beurteilt, wie ein Sprecher mitteilt.

Dem 32-Jährigen sollen seit 2017 mehrere Lockerungen gewährt worden sein, sowohl begleitete als auch unbegleitete Freigänge. Ein Insider sagt zudem, dass der mutmassliche Täter seit 2017 extern arbeiten gehen durfte. All das deutet darauf hin, dass der 32-Jährige über mehrere Jahre hinweg einen sehr guten Vollzugsverlauf gezeigt hatte – dass er kooperativ und absprachefähig war.

Nur sehr selten Lockerungen

Der Massnahmenvollzug in der Schweiz ist streng, Lockerungen und Urlaube werden nur sehr zurückhaltend gewährt. Es gilt: im Zweifel für die Sicherheit. Die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter hat den Schweizer Massnahmenvollzug wiederholt scharf kritisiert.

Der Kanton Bern beispielsweise führte bis 2017 eine «schwarze Liste» von verwahrten Häftlingen und Risikotätern, deren Delikte für mediale Aufmerksamkeit gesorgt hatten. Haftlockerungen in diesen Fällen mussten vorgängig dem Amtsleiter vorgelegt werden – eine unzulängliche Hürde. 2017 wies das Berner Obergericht die Behörde in die Schranken, das Justizdepartement schaffte die Liste ab. Auch in Zürich gingen Lockerungen für medial bekannte Häftlinge jahrelang über den Tisch des Amtschefs.

Hinweis: In einer ersten Version wurde der Ausdruck «Hafturlaub» verwendet, korrekt ist jedoch «Freigang». Der Verdächtige befand sich in einer Massnahme und nicht in Haft.

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