Lukas A.* (15) sorgte in den letzten Tagen für Aufsehen. Mit der Hilfe seines Vaters und dessen Anwalt wehrte sich der Schüler erfolgreich gegen eine Regel seiner Sekundarschule Zentrum in Spreitenbach AG. Künftig dürfen Schüler eingezogene Gegenstände selbst nach dem Unterricht abholen und müssen dafür nicht ihre Eltern losschicken. Die Aargauer Bildungsdirektion BKS befürwortet diese Änderung.
«Eher nicht verhältnismässig»
So schreibt die BKS-Medienstelle auf Anfrage von Blick, dass es in den meisten Fällen nicht mehr verhältnismässig ist, wenn Natels länger als einen halben Tag und über die Unterrichtszeit hinaus eingezogen werden. «Ebenso ist die Rückgabe von konfiszierten Geräten an die Eltern anstatt die Schülerin oder den Schüler in der Regel eher nicht verhältnismässig und stellt somit einen nicht zulässigen Verstoss gegen die Eigentumsgarantie dar.»
Das sieht das BKS allerdings nicht als Freifahrtschein für Schülerinnen und Schüler. «Es ist aus pädagogischer Sicht wichtig, dass Schule und Eltern beim Umgang mit Handys am gleichen Strick ziehen, um die Ablenkung durch elektronische Geräte insbesondere zu Unterrichtszeiten zu unterbinden.» Wenn etwa die blosse Orientierung der Eltern über einen Verstoss – die neue Regel in der Sekundarschule Spreitenbach – zu keiner Verbesserung führt, können die Eltern für ein Gespräch einbestellt werden.
Verbot laut BKS nicht notwendig
Ob auch andere Schulen noch ähnlich veraltete Regeln haben, kann das BKS nicht sagen, heisst es im Schreiben weiter. Solche Regeln seien, wenn dann Teil der Schulordnung, die unabhängig vom BKS beschlossen werde. Auch der Lehrerverband kann auf Anfrage keine Auskunft geben. Er fügt aber an, dass es in der Schweiz weit verbreitet ist, dass Handys auf dem Schulgelände verboten sind oder dass sie während der Schulzeit ausgeschaltet sein müssen.
Dennoch wird das BKS das Beispiel aus Spreitenbach nicht zum Anlass nehmen, solche Regeln gänzlich zu verbieten. Denn: Sowohl ein Handyverbot als auch die Durchsetzung eines Verbots sind Eingriffe in verfassungsmässig geschützte Rechte und daher nur zulässig, wenn sie sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage stützen, im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sind. «Es braucht kein explizites Verbot durch den Kanton oder das Departement», schreibt die Medienstelle. Allerdings überlege das Departement, die Thematik etwa in einem Merkblatt aufzugreifen und den Schulen somit mit einer rechtlichen Einschätzung und Best-Practice-Beispielen zur Seite zu stehen.
*Name geändert