Auf einen Blick
- Kosovarische Familie muss Schweiz nach jahrelanger Sozialhilfeabhängigkeit verlassen
- Öffentliches Interesse überwiegt privates Interesse der Familie
- 618'000 Franken Sozialhilfe über 15 Jahre bezogen
Das Bundesgericht hat entschieden: Ein kosovarisches Ehepaar und ihr minderjähriger Sohn müssen die Schweiz verlassen, nachdem sie jahrelang Sozialhilfe bezogen haben. Diese Entscheidung, die von drei Richterinnen und zwei Richtern getroffen wurde, bestätigt das Urteil des Aargauer Verwaltungsgerichts und verweist auf die erhebliche und dauerhafte Abhängigkeit der Familie von staatlicher Unterstützung, wie die «Aargauer Zeitung» berichtet.
Der Mann (55) und seine Frau (50) leben seit über der Hälfte ihres Lebens in der Schweiz. Die Frau kam 1992 als 17-Jährige per Familiennachzug ins Land, ihr Ehemann folgte 1994 nach der Heirat. Zwischen Mai 2008 und Ende 2022 bezog die Familie rund 618’000 Franken Sozialhilfe. Im Januar 2022 kündigte das Aargauer Migrationsamt an, die Niederlassungsbewilligung der Familie zu entziehen, und setzte dies im April 2022 um.
Öffentliches überwiegt privates Interesse
Das Ehepaar, unterstützt von ihrem Anwalt, argumentierte vor dem Bundesgericht, dass ihre Abhängigkeit von der Sozialhilfe nicht dauerhaft sei, da sie seit eineinhalb Jahren arbeiten und ein Einkommen von netto 6400 Franken pro Monat erzielen. Dennoch sieht das Bundesgericht, ähnlich wie das Obergericht, die fast 15-jährige Dauer und die Höhe der bezogenen Sozialhilfe als Beweis für eine erhebliche und dauerhafte Abhängigkeit an.
Das Gericht stellt zudem fest, dass das Ehepaar erst nach der Drohung des Migrationsamts, die Niederlassungsbewilligung zu entziehen, eine Arbeit aufgenommen hat. Ihr Sozialhilfebezug sei weitgehend selbst verschuldet, und es bestehe eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Zukunft wieder auf Sozialhilfe angewiesen sein könnten. Zum Zeitpunkt des Urteils des Obergerichts hatten sie seit zehn Monaten keine Sozialhilfe mehr bezogen.
Laut Bundesgericht überwiegt das öffentliche Interesse an der Wegweisung das private Interesse der Familie. Zur Begründung führt es an, dass das Ehepaar mit seinen unterdurchschnittlichen Sprachkenntnissen, fehlenden Kontakten ausserhalb der Familie und mangelnder beruflich-wirtschaftlicher Integration unzureichend integriert sei. Daher sei die Wegweisung trotz der Härte für die Familie gerechtfertigt.
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