Auf einen Blick
- Mädchen schickte ihrem Freund Nacktbilder, der diese ins Netz stellte.
- Beide wurden verurteilt.
- Jetzt könnte dem Mädchen die Einbürgerung verweigert werden.
Ein minderjähriges Mädchen wurde im Kanton Aargau von ihrem Freund aufgefordert, Nacktbilder von sich zu machen und ihm zu schicken. Dieser stellte die Aufnahmen daraufhin ins Netz. Die Eltern des Mädchens erfuhren davon und erstatteten Anzeige, woraufhin die Jugendanwaltschaft den Jugendlichen sowie das Mädchen verurteilte. Dies, weil der «Tatbestand der Herstellung und Verbreitung von pornografischem Material erfüllt sei», wie die «Aargauer Zeitung» schreibt.
Das Mädchen erhielt jedoch keine Strafe, weil das Verschulden als leicht gewertet wurde. Trotzdem könnte der Grosse Rat nächsten Dienstag ihr Gesuch um Einbürgerung, das von der Kommission genehmigt wurde, ablehnen. Der Grosse Rat hat die Möglichkeit, einzelne Fälle zu diskutieren und darüber abzustimmen.
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Wohl kein verhältnismässiger Grund
Dies hat er in vergangenen Fällen, wo Vergehen wie Betreibungen oder Ladendiebstahl vorlagen, auch schon getan. Denn im Gesetz heisst es, dass Personen nur dann eingebürgert werden, «wenn in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs und während des Verfahrens keine Verurteilung wegen eines Vergehens vorliegt».
Verweigert das Parlament ihr die Einbürgerung, könnte das Mädchen den Entscheid aber anfechten. Kommt es so weit, stehen die Chancen gut, dass sie den Schweizer Pass über den gerichtlichen Weg bekommt, wie die «Aargauer Zeitung» weiter berichtet. Denn Nacktselfies würden wohl nicht als verhältnismässiger Grund einer Verweigerung gewertet werden. So war es auch bei den Betreibungen und dem Ladendiebstahl.
Dem Mädchen spielt zudem das neue Sexualstrafrecht in die Hände. So sind die Herstellung sowie der Besitz von sexualisierten Bildern von Minderjährigen seit dem 1. Juli straflos. Und zwar dann, wenn die zu sehende Person ihre Einwilligung gegeben hat, keine Bezahlung stattfand und der Altersunterschied der Beteiligten weniger als drei Jahre beträgt. Die Weiterverbreitung solcher Bilder ist hingegen weiterhin strafbar.
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