Darum gehts
- Pflanzen nahe der Grundstücksgrenze können Ärger verursachen
- Grenzabstände für Pflanzen unterscheiden sich nach Art, Kanton und Standzeit
- Im Schnitt beklagt sich jeden zweiten Tag jemand über störende Pflanzen
Die Tanne der Nachbarin wirft Schatten. Die Äste einer Buche ragen herüber, die Thujahecke wurde direkt an die Grundstücksgrenze gepflanzt. Das bringt oft Ärger. Im Schnitt jeden zweiten Tag beklagt sich jemand beim Beratungszentrum des Beobachters über störende Pflanzen.
Viele Anrufende haben schon mal etwas vom «Kapprecht» gehört und wollen am besten gleich mit der Axt auf das unliebsame Gewächs los. Doch nur weil eine Pflanze zu nah steht, darf man sie noch lange nicht kappen. Was also tun, wenn der Grenzabstand verletzt wird?
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Auf die Frage, wie nahe eine Pflanze an der Grenze wachsen darf, gibt es keine allgemeine Antwort. Wie so oft kommt es darauf an – auf die Pflanze, auf den Kanton und darauf, wie lange das Gewächs die Abstandsvorschriften schon verletzt (Verjährung).
Was für eine Pflanze ist es?
Die Abstandsvorschriften unterscheiden sich je nach Gewächs. Meist gibt es unterschiedliche Regeln für hochstämmige Bäume, niedrige Bäume, Sträucher, Rebstöcke und Hecken. Eine Linde muss demnach weiter von der Grundstücksgrenze entfernt sein als etwa ein Brombeerstrauch – denn sie ist grösser. Gemessen wird normalerweise von der Mitte des Stamms bis zur Grenze.
In welchem Kanton wächst die Pflanze?
Eine Kastanie im Kanton St. Gallen muss einen Abstand von mindestens sechs Metern zur Grundstücksgrenze haben. Im Kanton Glarus genügen 4,2 Meter. Reben dürfen in Graubünden 30 Zentimeter von der Grenze entfernt wachsen, in Baselland müssen es 50 sein. Die meisten Kantone regeln das im sogenannten Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch. Eine Übersicht mit einer Linksammlung zu allen kantonalen Vorschriften finden Sie im Beobachter-Artikel «Abstandsvorschriften für Bäume und Sträucher».
Seit wann steht die Pflanze da?
Wenn das Gewächs der Grenze zu nahe kommt, kann man verlangen, dass es versetzt oder entfernt wird – aber nur, solange der Anspruch darauf nicht verjährt ist. Es gibt Kantone, in denen er unbegrenzt besteht. Etwa im Aargau. In Obwalden dagegen muss man innert zwei Jahren die Einhaltung der Abstände verlangen, sonst ist es zu spät. So oder so: Wenn eine zu nahe Pflanze stört, sollte man so bald wie möglich intervenieren.
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