Protest am «Black Friday»
Bundesgericht befasst sich mit Klimaaktivisten

Das Bundesgericht hat am Donnerstag über sieben Klimaaktivisten entschieden, die die Eingangshalle eines Shopping Centers in Freiburg blockiert hatten. Dass es sich dabei um Nötigung handelte, sieht das Bundesgericht anders – und wies eine Beschwerde ab.
Publiziert: 16.11.2023 um 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 16.11.2023 um 14:27 Uhr
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Das Bundesgericht beschäftigte sich mit Klimaaktivisten. (Archivbild)
Foto: Keystone

Sieben Klimaaktivisten werden vom Bundesgericht nicht wegen Nötigung verurteilt. Sie hatten 2019 gegen den Schnäppchentag «Black Friday» protestiert und die Eingangshalle eines Einkaufszentrums in der Stadt Freiburg blockiert.

Der bei der friedlichen Aktion ausgeübte Druck auf Dritte reiche nicht aus, um die Aktivisten wegen Nötigung zu verurteilen, hielt das Bundesgericht am Donnerstag fest.

Die Aktivisten hatten ab 17 Uhr den Zugang zum Geschäft mit Einkaufswagen und Brettern blockiert, an die sie sich teilweise angekettet hatten. Um 19 Uhr räumte die Polizei die Blockade.

Sieben Personen wurden vom Kantonsgericht Freiburg wegen Zuwiderhandlung gegen Anordnungen und Massnahmen der Polizei mit Bussen von 150 Franken belegt. Die erstinstanzliche Verurteilung wegen Nötigung hob das Kantonsgericht auf.

Keine ernsthafte Störung des Alltagslebens

Die Staatsanwaltschaft gelangte daraufhin ans Bundesgericht und verlangte eine zusätzliche Verurteilung der Betroffenen wegen Nötigung.

Das Bundesgericht hat diese Beschwerde nun abgewiesen, wie es am Donnerstag mitteilte. Der Nötigung schuldig mache sich jemand, der durch die Beschränkung der Handlungsfähigkeit eine Person nötige, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

Zwar seien Kundinnen und Kunden des Einkaufszentrums am betroffenen Eingang am Zu- und Weggang gehindert worden, was zu einer gewissen Unruhe geführt habe, hielt das Gericht weiter fest. Die Aktion sei aber so ausgeführt worden, dass die Kunden mit einem kleinen Umweg das Zentrum über andere Eingänge hätten betreten und verlassen können. Es habe sich damit nicht um eine ernsthafte Störung des Alltagslebens gehandelt.

Staatliche Behörden müssen Toleranz üben

Damit sei das Kantonsgericht insgesamt zu Recht davon ausgegangen, dass die Aktion durch die Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit geschützt werde. Staatliche Behörden müssten bei unbewilligten, aber gewaltfreien Versammlungen eine gewisse Toleranz üben, damit die Versammlungsfreiheit nicht ihres Gehalts entleert werde, rief das Bundesgericht in Erinnerung. Dauer und Umfang der Störung seien dabei in Betracht zu ziehen.

Das Bundesgericht verwies auf einen Fall, wo der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die fast vollständige Blockade dreier wichtiger Autobahnen als strafwürdig erachtete. (SDA)

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