Ein Angestellter des Gefängnisses Lenzburg AG ist wegen zwei Faustschlägen und Fusstritten gegen den durch die Medien bekannt gewordenen Zürcher Brian zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt worden. Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Mannes abgewiesen.
Nebst der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 210 Franken, hat das Bundesgericht eine Busse von 4700 Franken bestätigt. Der Angestellte muss Brian zudem eine Genugtuung von 1000 Franken zahlen. Dies geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil hervor. Der Angestellte wurde des Amtsmissbrauchs und der einfachen Körperverletzung für schuldig befunden.
Es geschah während einer Verlegung
Zur körperlichen Auseinandersetzung zwischen Brian und sechs Vollzugsangestellten kam es anlässlich der angeordneten Verlegung des Gefangenen von der Justizvollzugsanstalt Lenzburg (JVA) in ein anderes Gefängnis. Brian sollte an die im Erdgeschoss wartende Kantonspolizei übergeben werden. Dabei spuckte Brian den Angestellten an und ging ihm gegenüber in Kampfstellung.
Wegen des aggressiven Verhaltens intervenierten die sechs Angestellten und brachten den um sich schlagenden Brian zu Boden. Diesem wurde eine Spuckhaube über den Kopf gezogen. Als sich Brian nicht auf den Bauch drehen wollte, verpasste ihm der Beschwerdeführer zwei Fusstritte gegen den Körper.
Nach der Androhung des Einsatzes eines Tasers schlug der Beschwerdeführer Brian zudem gegen den Kopf. Nach dem Einsatz des Tasers konnten die Angestellten den Gefangenen auf den Bauch drehen. Als Brian schliesslich mit Handschellen und fixierten Beinen – den Kopf immer noch in der Spuckhaube – auf dem Bauch lag, schlug der Angestellte erneut gegen den Kopf des Daliegenden.
Beschaffung von Video lief nicht korrekt
In seiner Beschwerde führte der Vollzugsangestellte aus, dass das von der Staatsanwaltschaft bei einer Hausdurchsuchung der JVA beschlagnahmte Video, auf dem die Geschehnisse zu sehen sind, nicht als Beweismittel verwertbar sei. Die Staatsanwaltschaft hätte es auf dem Weg der Rechtshilfe anfordern müssen.
Das Bundesgericht hat in seinen Erwägungen bestätigt, dass die Beschaffung des Videos nicht korrekt abgelaufen sei. Die Gefahr, dass die Aufnahme durch loyale Kollegen gelöscht würde, rechtfertige die Beschlagnahmung nicht. Tatsächlich hätte das Video auf dem Weg der Rechtshilfe angefordert werden müssen.
Dennoch habe die Vorinstanz das Video zurecht als Beweis zugelassen, schreibt das Bundesgericht. So seien unrechtmässig beschaffte Beweismittel verwertbar, wenn sie unerlässlich für die Aufklärung einer schweren Straftat seien. Beim Amtsmissbrauch handle es sich um eine solche Tat.
Das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat überwiegt laut Bundesgericht dasjenige des Beschwerdeführers an einer rechtskonformen Erhebung des Videos. Dieser habe den Gefangenen zwei Mal gegen den Körper getreten und gegen den Kopf geschlagen, obwohl dieser bereits am Boden lag beziehungsweise vollständig fixiert gewesen sei.
Das Bundesgericht hält fest, dass die Auseinandersetzung hektisch und angespannt gewesen und auch für einen erfahrenen Vollzugsmitarbeiter fordernd gewesen sei. Das Aggressionspotential des Gefangenen sei jedoch bekannt gewesen. (SDA)