Es tönt wie ein schlechter Scherz: Abgewiesene Asylsuchende sollten die Schweiz eigentlich verlassen. Weigern sie sich, können die Kantone sie in Ausschaffungshaft nehmen. Doch dauert die zu lange, können die Asylsuchenden auf Schadenersatz für die lange Haft klagen. Und in zwei Fällen, über die CH Media berichtet, haben Asylsuchende jetzt vor Bundesgericht recht bekommen.
Der erste Fall betrifft den Kanton Solothurn. Dieser muss einem Äthiopier Schadenersatz zahlen, weil er 50 Tage zu Unrecht in Ausschaffungshaft sass. Der Mann hatte sich 2020 geweigert, nach der Ablehnung seines Asylgesuchs das Flugzeug in seine Heimat zu besteigen. Dort werde er umgebracht, sagte er.
50 Tage zu lang in Haft
In der Folge ordnet das Migrationsamt Ausschaffungshaft an und verlängert diese – insgesamt sass der Mann von Februar bis November in Haft. Das Problem: Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat Probleme, von der äthiopischen Botschaft notwendige Einreisedokumente zu erhalten.
Gegen die lange Haft wehrt sich der Mann. Sein Argument: Gemäss dem Ausländergesetz müssen Personen aus der Ausschaffungshaft entlassen werden, wenn der Vollzug der Wegweisungen aus «rechtlichen oder tatsächlichen Gründen» nicht durchführbar ist. Und bekommt recht vor Bundesgericht.
Mann aus Guinea fordert 61'000 Franken
Offen ist noch die Summe: Der Mann fordert 200 Franken pro Tag widerrechtliche Haft, also insgesamt 10'000 Franken. Der Kanton Solothurn möchte maximal zehn Franken pro Tag zahlen – er orientiert sich dabei am «erheblich tieferen Lohn- und Preisniveau» in Äthiopien.
Im zweiten Fall geht es um einen Mann aus Guinea, der in Appenzell Ausserrhoden fast ein Jahr in Ausschaffungshaft sass. Hier wirft das Bundesgericht dem SEM vor, zu wenig für die Ausschaffung getan zu haben. Der Mann fordert 61'000 Franken Schadenersatz. (sf)