Wegen widerrechtlicher Haft
Asylbewerber aus Äthiopien erhält 1715 Franken

Der Kanton Solothurn muss einem abgewiesenen Asylbewerber aus Äthiopien nach einem Urteil des Bundesgerichts wegen widerrechtlicher Ausschaffungshaft eine finanzielle Entschädigung zahlen.
Publiziert: 11.07.2024 um 11:19 Uhr
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Aktualisiert: 11.07.2024 um 11:21 Uhr
Ein Asylbewerber aus Äthiopien erhält 1715 Franken Entschädigung für 49 Tage Ausschaffungshaft. (Symbolbild)
Foto: Keystone
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SDASchweizerische Depeschenagentur

Das Solothurner Obergericht hat den Betrag für die 49 Tage auf 1715 Franken festgesetzt. Die Summe entspricht einem Tagesansatz von 35 Franken. Dies geht aus dem auf der Webseite des Kantons publizierten Urteil des Obergerichts hervor. Der Rechtsanwalt des Mannes hatte den üblichen Tagesansatz von 200 Franken gefordert.

Der Kläger habe sich zwar seit dem 3. September 2020 widerrechtlich in Ausschaffungshaft befunden, schrieb das Obergericht in den Erwägungen. Da er bereits zuvor mehrere Monate rechtmässig in Ausschaffungshaft gewesen sei, könne nicht gesagt werden, die widerrechtliche Haft sei für ihn ein Schockerlebnis gewesen.

Asylgesuche abgewiesen

Der Mann halte sich seit mehreren Jahren rechtswidrig in der Schweiz auf. Er weigere sich beharrlich, der Pflicht zur Rückreise nachzukommen. Er war im Jahr 2012 in die Schweiz eingereist. Die zwei eingereichten Asylgesuche wurden rechtskräftig abgewiesen.

Die geplante Ausschaffung konnte im März 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht vorgenommen werden. Der Kanton Solothurn verlängerte die Ausschaffungshaft, die das Bundesgericht nach einer Beschwerde des Mannes aufhob.

Es habe zu diesem Zeitpunkt nur eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische, Möglichkeiten bestanden, den Vollzug der Wegweisung innert absehbarer Frist durchführen zu können, hielt das Bundesgericht fest.

49 Tage Ausschaffungshaft widerrechtlich

Der Mann forderte vom Kanton Solothurn danach eine Genugtuung von 32'000 Franken. Er sei 160 Tage widerrechtlich in Haft gewesen. Der Regierungsrat und auch das Verwaltungsgericht wiesen die Forderung ab.

Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Insgesamt seien 49 Tage Ausschaffungshaft widerrechtlich gewesen. Als Genugtuung stehe dem Mann eine Geldsumme zu. Daher musste das Verwaltungsgericht über die Höhe der Summe entscheiden.

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