Umsetzung Burka-Verbot
Bei Demos soll man sich verhüllen dürfen

Für die Umsetzung des Burka-Verbots schlägt der Bundesrat einen neuen Artikel im Strafgesetzbuch vor. Wer sich an öffentlichen Orten verhüllt, dem droht eine Busse. Ausnahmen soll es aber an Demos geben.
Publiziert: 20.10.2021 um 15:10 Uhr
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Im Frühling hat die Schweizer Bevölkerung die Initiative für ein Verhüllungsverbot angenommen – besser bekannt als Burka-Initiative.
Foto: Keystone

Das Resultat war knapp, aber am Schluss kam die Burka-Initiative doch durch. Mit 51,3 Prozent hat die Schweizer Stimmbevölkerung im vergangenen März Ja zum Burka-Verbot gesagt.

Eigentlich wäre die Sicherheit Aufgabe der Kantone, doch diese hatten wenig Lust gezeigt, die Umsetzung in Angriff zu nehmen. Eine Lösung auf Bundesebene hat nun der Bundesrat vorgeschlagen. Konkret soll das Verhüllungsverbot im Strafgesetz umgesetzt werden. Wer also an einem öffentlich zugänglichen Ort sein Gesicht verhüllt, dem droht eine Busse.

Ausnahme für Demos

Es soll allerdings auch Ausnahmen geben. Allen voran an Kundgebungen. Neben verhüllten muslimischen Frauen waren den Initianten vom Egerkinger Komitee rund um SVP-Nationalrat Walter Wobmann (63) nämlich auch verhüllte Teilnehmer an Demos ein Dorn im Auge. Der Bundesrat sieht das nun anders. Um Grundrechte wie Meinungsäusserungsfreiheit und Versammlungsfreiheit zu garantieren, sollen Demonstrierende von dem Verbot ausgenommen werden.

Denn ihnen attestiert die Landesregierung ein legitimes Interesse daran, ihr Gesicht nicht öffentlich zu zeigen – wenn sie nämlich «Diskriminierungen oder persönliche Nachteile befürchten müssen, wenn sie sich als Sympathisantinnen und Sympathisanten eines bestimmten Anliegens zu erkennen geben». Allerdings gilt diese Ausnahme nur, sofern «die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht beeinträchtigt wird». Zusätzliche Ausnahmen soll es auch für Kunstdarbietungen oder Auftritte zu Werbezwecken geben.

Grundsätzlich erlaubt ist die Gesichtsverhüllung ausserdem aus Gründen der Gesundheit – eine Hygienemaske ist vom Verbot also nicht betroffen. Ebenso erlaubt ist die Verhüllung aus Sicherheitsgründen, wegen klimatischer Bedingungen oder einheimischen Brauchtums – Schal oder Fasnachtsmaske zählen mit anderen Worten also nicht als Verhüllung. Auch in Gotteshäusern und anderen Sakralstätten sind Verhüllungen des Gesichts weiterhin zulässig.

Viele Fälle wird es kaum geben

Zusätzliche Kosten für den Bund gibt es laut Bericht des Bundesamts für Justiz nicht, auch auf Ebene Kantone rechnet man nicht mit grossen Mehrkosten – schlicht, weil man nicht von vielen Fällen ausgeht.

Die Vernehmlassung für den Vorschlag bis Februar 2022. Aktuell kennen das Tessin und St. Gallen auf kantonaler Ebene Verhüllungsverbote. In 15 Kantonen gilt ein Vermummungsverbot, so zum Beispiel in Bern, Zürich und Basel-Stadt. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Gesetzesänderung unterliegt dem fakultativen Referendum. (gbl)

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