Ständeräte wollen Idee prüfen
Bezahlter Sonderurlaub auch bei Fehlgeburt?

Der Kanton Tessin fordert einen bezahlten Sonderurlaub bei Tot- und Fehlgeburten. Die ständerätliche Gesundheitskommission zeigt sich offen für das Anliegen und will es vom Bundesrat genauer prüfen lassen.
Publiziert: 23.05.2023 um 12:27 Uhr
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Aktualisiert: 23.05.2023 um 14:09 Uhr
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Eine Schwangerschaft birgt auch Risiken. Bei Fehl- und Totgeburten wird ein Sonderurlaub zum Thema.
Foto: Getty Images

Frauen, die eine Fehl- oder Totgeburt erleiden, sollen einen bezahlten Sonderurlaub erhalten. Das fordert der Kanton Tessin in einer Standesinitiative und nennt als Beispiel Neuseeland, welches in solchen Fällen einen dreitägigen Trauerurlaub kennt.

Die ständerätliche Gesundheitskommission will den Tessiner Vorstoss zwar keine Folge geben, zeigt sich aber offen für das Anliegen. Er will nämlich, dass der Bundesrat den Vorschlag genauer prüft. Die Kommission will an einer nächsten Sitzung ein entsprechendes Postulat einreichen, wie sie einstimmig entschieden hat.

«Erschütterndes Ereignis»

Heute haben Mütter ab der 23. Schwangerschaftswoche im Falle einer Totgeburt Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung. «Vor diesem Zeitpunkt werden solche Ereignisse als Arbeitsverhinderungen gemäss Obligationenrecht betrachtet, es gibt jedoch keinen spezifischen Urlaub», schreibt die Kommission in einer Mitteilung dazu. Das soll sich ändern. Demnach müssten «die Auswirkungen solch erschütternder Ereignisse besser berücksichtigt werden».

Tot- und Fehlgeburt: Das muss man wissen

Als tot geboren gelten in der Schweiz Kinder, die nach der vollendeten 22. Schwangerschaftswoche oder mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm tot zur Welt kommen. Sonst spricht man von Fehlgeburten. Diese sind im Vergleich zu Totgeburten nicht meldepflichtig. Ein tot geborenes Baby hat auch ein Recht auf ein Begräbnis und auf einen Namen. Und nur bei einer Totgeburt steht der Mutter Mutterschaftsurlaub zu. Eine von zehn Frauen erlebt in der frühen Phase eine Fehlgeburt. Bei vier von 1000 Geburten kommt das Kind tot zur Welt.

Als tot geboren gelten in der Schweiz Kinder, die nach der vollendeten 22. Schwangerschaftswoche oder mit einem Geburtsgewicht von mindestens 500 Gramm tot zur Welt kommen. Sonst spricht man von Fehlgeburten. Diese sind im Vergleich zu Totgeburten nicht meldepflichtig. Ein tot geborenes Baby hat auch ein Recht auf ein Begräbnis und auf einen Namen. Und nur bei einer Totgeburt steht der Mutter Mutterschaftsurlaub zu. Eine von zehn Frauen erlebt in der frühen Phase eine Fehlgeburt. Bei vier von 1000 Geburten kommt das Kind tot zur Welt.

Dafür soll in einem ersten Schritt die rechtliche Situation in der Schweiz und im Ausland ausführlich analysiert werden. Die Tessiner hatten in ihrer Standesinitiative betont, dass ein solcher Sonderurlaub «ein erster Schritt zur angemessenen Anerkennung eines Verlusts ist, mit dem viele Familien konfrontiert sind und der heute häufig ohne Unterstützung zu bewältigen ist».

Leistungen bei Schwangerschaft übernehmen

Weiter will die Kommission, dass die Leistungen während einer Schwangerschaft schon vor der 13. Woche von der Kostenbeteiligung befreit werden sollen. Damit würden auch Franchise und Selbstbehalt entfallen. Der Bundesrat hat in seinem Kostendämpfungspaket 2 bereits entsprechende Vorschläge aufgenommen. (rus)

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