Versicherungsvermittler dürfen Leute nicht aus dem Blauen heraus anrufen, dürfen nicht zu viel abkassieren und müssen ein Beratungsprotokoll verfassen. Wenn eine dieser drei Vorgaben nicht erfüllt ist, kann die Versicherung gebüsst werden. So steht es in der Vereinbarung der Branchenverbände Curafutura und Santésuisse, die der Bundesrat für allgemeinverbindlich erklärt hat. Das gilt per 1. September 2024, für die Prämien 2025 und damit für die nächste Periode des Krankenkassenwechsels. Doch wie kann man sich wehren, wenn sich Vermittlerinnen und Vermittler nicht daran halten?
Kaltakquise ist verboten. Was bedeutet das?
Dass Vermittlerinnen nicht potenzielle Kunden anrufen dürfen, zu denen sie keine Beziehung haben. Das heisst: Wenn die angerufene Person noch nie einen Vertrag mit der betreffenden Versicherung hatte oder es länger als 36 Monate her ist.
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Oder wenn sie einen Bezug zum Ausland hat und sich von der Versicherungspflicht befreien lassen konnte (sogenanntes Opting-out). Nicht als Kaltakquise gilt, wenn eine Bekannte des Angerufenen empfohlen hat, dass man ihn anrufen soll.
Was tun, wenn mich trotzdem aus dem Nichts eine Vermittlerin anruft?
Sammeln Sie möglichst viele Informationen – die helfen später den Strafbehörden und können entscheidend sein. Notieren Sie Datum, Zeit und die Telefonnummer, wenn bei Ihnen eine erscheint.
Und stellen Sie viele Fragen, etwa:
- Wie ist Ihr Vor- und Nachname, für welche Firma arbeiten Sie? Bitte buchstabieren Sie den Namen.
- Woher haben Sie meine Telefonnummer?
- Unter welcher Telefonnummer kann ich Sie zurückrufen? Ich möchte es mir kurz überlegen und später noch mal mit Ihnen reden.
Wie viel dürfen die Vermittler höchstens als Entschädigung kassieren?
Bei der Grundversicherung ist eine Entschädigung von höchstens 70 Franken pro versicherte Person erlaubt. Bei Zusatzversicherungen dürfen es höchstens 16 Monatsprämien pro Abschluss sein. Das gilt ab dem 31. Januar 2025 für Beitrittsformulare, die von angestellten Vermittlerinnen und Vermittlern ab 2025 eingereicht werden.
Versicherungen dürfen Entschädigungen nur den Vermittlern bezahlen, die ein vollständiges Beratungsprotokoll einreichen. Wie hoch die vereinbarte Vermittlungsgebühr ist, muss die jeweilige Aufsichtsbehörde überprüfen: das Bundesamt für Gesundheit BAG bei der Grundversicherung und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht Finma bei Zusatzversicherungen.
Was muss im Beratungsprotokoll stehen?
Folgende Punkte müssen mindestens aufgeführt sein:
- Datum der Beratung
- Namen der Kundin und des Beraters
- Bestätigung, dass der Beratungstermin, der zum Antrag geführt hat, nicht aufgrund einer telefonischen Kaltakquise zustande gekommen ist
- Zustimmung des Kunden und der Beratungsperson oder des verantwortlichen digitalen Betreibers entweder mittels Originalunterschrift oder durch Bestätigung in digitaler Form.
Die Versicherer dürfen den Vermittlern nur dann eine Entschädigung bezahlen, wenn sie mit dem Versicherungsantrag auch ein Beratungsprotokoll einreichen, das den Mindeststandards entspricht. Die Vermittlerin muss dem Kunden das Beratungsprotokoll automatisch aushändigen.
Wo kann man Anzeige machen?
Wenn eine Vermittlerin oder ein Vermittler kalt akquiriert, zu viel abkassiert oder kein Beratungsprotokoll erstellt hat, kann man das beim BAG anzeigen, wenn es um die Grundversicherung geht. Oder bei der Finma, wenn es um die Zusatzversicherung geht.
Ebenfalls einreichen kann man eine Anzeige bei der Meldestelle fair-mittler.ch – das ist die unabhängige externe Meldestelle der Branchenverbände Curafutura und Santésuisse. Wer das alles nicht möchte, kann sich auch an einen Polizeiposten nach Wahl wenden.
Ich habe einen Vertrag unterschrieben. Ist er gültig, auch wenn gegen die Bestimmungen verstossen wurde?
Ja, der Vertrag ist grundsätzlich gültig – auch wenn er über einen Vermittler zustande kam, der kalt akquiriert, zu viel abkassiert oder kein Beratungsprotokoll erstellt hat.
Die Folge: Kundinnen kommen nur raus, indem sie gemäss den vertraglichen Kündigungsbestimmungen kündigen.
Bei Zusatzversicherungen gibt es eine weitere Möglichkeit: Die kann man innert 14 Tagen widerrufen, nachdem man den Vertrag unterzeichnet hat. Am besten per Einschreiben.