2021 treten einige wichtige Änderungen bei den Sozialversicherungen in Kraft. BLICK gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Vaterschaftsurlaub
Männer, deren Kind nach dem 1. Januar 2021 geboren wird, haben Anspruch auf einen zehntägigen bezahlten Vaterschaftsurlaub. Sie können diesen Urlaub für zwei Wochen am Stück oder als Einzeltage innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes beziehen.
Um Anrecht auf den bezahlten Urlaub zu haben, müssen die Väter bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen zum Zeitpunkt der Geburt erwerbstätig sein, in den letzten neun Monaten vor der Geburt bei der AHV versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben. Die Entschädigung wird entweder direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlt oder dem Arbeitgeber überwiesen, wenn ihm dieser während des Urlaubs den Lohn weiterbezahlt.
Wie bei der Mutterschaftsentschädigung beträgt die Vaterschaftsentschädigung 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoeinkommens vor der Geburt, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag. Zur Finanzierung des Vaterschaftsurlaubs wird der EO-Beitragssatz ab dem 1. Januar 2021 von 0,45 auf 0,5 Prozent angehoben. Für angestellte Väter übernimmt der Arbeitgeber die Hälfte dieser Erhöhung.
Mehr AHV-Rente
Die AHV/IV-Renten werden 2021 erhöht: Die Minimalrente steigt ab dem 1. Januar von 1185 auf 1195 Franken pro Monat, die Maximalrente von 2370 auf 2390 Franken (bei vollständiger Beitragsdauer). Auch bei den Ergänzungsleistungen wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs von 19'450 auf 19'610 Franken pro Jahr für Alleinstehende und von 29'175 auf 29'415 Franken für Ehepaare angehoben. Für Kinder ab elf Jahren beläuft er sich neu auf 10'260 Franken. Für jüngere Kinder wird er infolge der EL-Reform auf 7200 Franken abgesenkt.
Änderungen bei den EL
Die vom Parlament im März 2019 verabschiedete Reform der Ergänzungsleistungen (EL) tritt am 1. Januar in Kraft. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Berechnung und die Höhe der Leistungen.
- Neue Mietzinsmaxima: Die Obergrenze für Wohnkosten bei der EL-Berechnung wird angehoben. Für eine alleinstehende Person, die in einem Grosszentrum wohnt, steigt das anrechenbare Mietzinsmaximum beispielsweise von 1100 auf 1370 Franken pro Monat. Für eine vierköpfige Familie auf dem Land liegt die Obergrenze der rückerstattungsfähigen Kosten neu bei 1740 statt bei 1250 Franken.
- Bessere Berücksichtigung des Vermögens: Bei der Bestimmung des EL-Anspruchs wird künftig auch das Vermögen berücksichtigt. Nur Personen mit einem Vermögen von unter 100'000 Franken (200'000 für Ehepaare) haben Anspruch auf die Leistungen. Selbstbewohntes Wohneigentum wird nicht dazugezählt. Bei der Berechnung des EL-Betrags wird zudem ein Teil des Vermögens – der Freibetrag – nicht berücksichtigt. Die Höhe dieses Freibetrags wird für Alleinstehende von 37'500 Franken auf 30'000 Franken und für Ehepaare von 60'000 auf 50'000 Franken gesenkt. Der Freibetrag für Kinder bleibt unverändert bei 15'000 Franken.
Zudem wird der Begriff des Vermögensverzichts ausgeweitet. Bisher wurden bei der EL-Berechnung Vermögenswerte berücksichtigt, auf die eine Person freiwillig verzichtet hat, beispielsweise Schenkungen. Neu wird auch ein übermässiger Vermögensverbrauch einbezogen, so z. B. wenn die Person innerhalb eines Jahres ohne triftige Gründe mehr als zehn Prozent ihres Vermögens ausgibt. - Rückerstattungspflicht: Ab Januar gilt eine neue Bestimmung zur Rückerstattung von EL aus dem Nachlass. Die Ergänzungsleistungen, die eine Person in den zehn Jahren vor ihrem Tod bezogen hat, müssen von den Erbinnen und Erben zurückbezahlt werden, wenn sich der Nachlass auf über 40'000 Franken beläuft. Die Rückerstattungspflicht gilt nur für den Anteil des Erbes, der 40'000 Franken übersteigt. Diese Bestimmung betrifft nur EL, die nach dem 1. Januar 2021 bezogen werden.
- Übergangsfrist von drei Jahren: Für alle, die bereits vor dem Inkrafttreten der Reform EL bezogen haben, gilt eine Übergangsfrist von drei Jahren. Wer nach dem neuen Recht höhere Leistungen erhält, kann es umgehend in Anspruch nehmen; bewirken die Änderungen hingegen eine Senkung der Leistung oder gar ein Erlöschen des EL-Anspruchs, gelangen die neuen Bestimmungen erst nach drei Jahren zur Anwendung. Damit haben die Betroffenen Zeit, sich auf die neue wirtschaftliche Situation vorzubereiten.
Mehr Hilfe für pflegende Angehörige
Das neue Bundesgesetz über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung tritt schrittweise in Kraft: Der erste Teil auf den 1. Januar, der zweite auf den 1. Juli 2021. Pflegende Angehörige, die erwerbstätig sind, können kurzzeitig der Arbeit fernbleiben, ihren Beschäftigungsgrad reduzieren oder Urlaub beziehen. Mit diesem Gesetz werden für alle Erwerbstätigen die gleichen Voraussetzungen geschaffen.
- Lohnfortzahlung bei kurzzeitigen Arbeitsabwesenheiten: Die Bestimmungen betreffend kurzzeitige Arbeitsabwesenheiten zur Betreuung kranker oder verunfallter Angehöriger werden ab dem Januar 2021 präzisiert und erweitert. Neu gelten nicht mehr nur Kinder, Ehepartner und eingetragene Partnerinnen als Angehörige, sondern auch Konkubinatspartnerinnen und -partner, Eltern, Schwiegereltern und Geschwister. Wer der Arbeit fernbleibt, um sich um solche Angehörigen zu kümmern, hat während höchstens drei Tagen pro Fall und höchstens zehn Tagen pro Jahr Anspruch auf Lohnfortzahlung.
- Ausweitung der Betreuungsgutschriften: Der Anspruch auf AHV-Betreuungsgutschriften wird auf pflegende Angehörige ausgeweitet, die sich um eine Person mit einer Hilflosenentschädigung leichten Grades kümmern. Früher war dazu eine Hilflosigkeit mittleren oder schweren Grades notwendig. Auch die Betreuung einer Konkubinatspartnerin oder eines Konkubinatspartners – bei gemeinsamem Haushalt während mindestens fünf Jahren – wird künftig anerkannt sowie die Betreuung von Eltern, Schwiegereltern, Grosseltern, Kindern, Kindern der Ehepartnerin oder des Ehepartners, der Ehepartnerin bzw. des Ehepartners und von Geschwistern. Die Betreuungsgutschriften werden bei der Berechnung der AHV-Rente als fiktives Einkommen angerechnet.
- Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag bei Spitalaufenthalten: Mit dem neuen Gesetz werden die Hilflosenentschädigung und der Intensivpflegezuschlag der IV für Kinder bei einem Spitalaufenthalt des Kindes nicht mehr unterbrochen, sondern weiterhin ausbezahlt. Dauert der Spitalaufenthalt länger als einen Monat, erfolgt die weitere Auszahlung unter der Bedingung, dass die Anwesenheit der Eltern im Spital weiterhin erforderlich ist. Die Heimaufenthalte fallen nicht unter diese Regelung, weil die Kinder dort vollständig von Dritten betreut werden.
Per 1. Juli 2021 wird der zweite Teil des neuen Bundesgesetzes über die Verbesserung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung in Kraft gesetzt. Eltern, die sich um ein schwer erkranktes oder verunfalltes Kind kümmern müssen, haben Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von 14 Wochen. Sie können diesen Urlaub untereinander aufteilen, ihn am Stück oder in Form von Einzeltagen beziehen. Die Betreuungsentschädigung beträgt 80 Prozent des Einkommens vor dem Urlaub, höchstens aber 196 Franken pro Tag. Gleichzeitig besteht für die Eltern ein Kündigungsschutz, und ihr Ferienanspruch darf nicht gekürzt werden.
Überbrückungsrente für Arbeitslose über 60
Da das Referendum gegen das neue Gesetz über Überbrückungsleistungen nicht zustande gekommen ist, steht seiner Einführung 2021 nichts mehr im Weg. Der Bundesrat muss noch das genaue Datum der Inkraftsetzung festlegen. Wer nach vollendetem 60. Altersjahr von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wird, hat bis zum Bezug der Altersrente Anspruch auf eine Überbrückungsleistung. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, unter anderem eine Mindestversicherungsdauer in der AHV von 20 Jahren, wovon 5 Jahre nach vollendetem 50. Altersjahr. Ausserdem muss das Vermögen der betreffenden Person unter 50'000 Franken liegen (100'000 Franken bei Ehepaaren).
Die Überbrückungsleistung bemisst sich ebenso wie die Ergänzungsleistungen (EL) nach den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen der Bezügerin bzw. des Bezügers. Der Betrag ist jedoch auf das 2,25-Fache des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf bei den EL beschränkt, d. h. auf 43'762 Franken pro Jahr für Alleinstehende und 65'644 Franken für Ehepaare. (sf)