Bundesrat hebt fast alle Corona-Massnahmen auf
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Weg aus der Pandemie:Bundesrat hebt fast alle Corona-Massnahmen auf

Maske, Zertifikat, Homeoffice
Was Arbeitgeber jetzt noch verlangen dürfen

Der Bundesrat drückt aufs Gas. Fast alle Corona-Lockerungen fallen, auch am Arbeitsplatz. Es steht den Arbeitgebern jedoch frei, gewisse Regeln in Eigenregie beizubehalten. Aber alles dürfen sie nicht.
Publiziert: 17.02.2022 um 00:18 Uhr
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Aktualisiert: 17.02.2022 um 08:01 Uhr
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Fast fertig: Der Grossteil der Corona-Massnahmen fällt, wie Gesundheitsminister Alain Berset ankündigte.
Foto: keystone-sda.ch
Gianna Blum

Jetzt drückt der Bundesrat auf die Tube und hebt den Grossteil der Corona-Massnahmen auf. Das Arbeitsleben kann damit direkt zur Tagesordnung von Vor-Corona-Zeiten zurückkehren: Die Homeoffice-Empfehlung ist Geschichte, ebenso die Maskenpflicht in Innenräumen. Es gilt wieder das «normale» Arbeitsrecht.

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Doch noch immer dürfen die Arbeitgeber selber manche der Massnahmen beibehalten. Möglich ist laut Bund etwa weiterhin, dass Arbeitgeber auf dem Masketragen bestehen. Ebenso darf ein Coiffeurgeschäft oder eine Hausarztpraxis von der Kundschaft noch immer einen Mundschutz verlangen.

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Aus für Homeoffice-Zwang

Komplizierter wird es beim Zertifikat. Laut Thomas Geiser (69), emeritierter Professor für Arbeitsrecht der Uni St. Gallen, ist es zwar durchaus möglich, dass ein Arbeitgeber bei seinem Personal auf dem Zertifikat besteht – allerdings nur unter bestimmten Umständen, etwa bei der Arbeit mit besonders verletzlichen Personen. «In Büroräumlichkeiten ist es denkbar, wenn zum Beispiel eine besonders vulnerable Person im Betrieb arbeitet und zwingend naher Kontakt nötig ist», erklärt Geiser.

Anders sieht es aber aus, wenn sich jemand weigert. «Der Arbeitgeber kann nicht mehr Homeoffice verlangen», so Geiser – vor allem nicht, wenn es nicht zumutbar sei, weil etwa die Wohnung des Mitarbeitenden klein ist. Aber Achtung: Selbst wenn die Heimarbeit nicht zumutbar wäre, müsste der Arbeitgeber weiterhin den Lohn zahlen.

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Übergangsfrist gehört dazu

Weiterhin möglich ist jedoch, dass ein Arbeitgeber von seinen künftigen Angestellten einen Impfnachweis für einen Arbeitsvertrag verlangt, wie es beispielsweise eine Neuenburger Klinik schon angekündigt hat. «Im Prinzip sind Arbeitgeber völlig frei, wen sie anstellen, solange sie nicht etwa bezüglich Geschlecht oder Nationalität diskriminieren», erklärt Geiser.

Wie auch immer die Rückkehr in die Arbeitswelt aussieht: Laut Geiser dürfte es ohnehin eine Übergangsfrist von einigen Tagen brauchen. Denn Arbeitgeber müssen vielleicht erst die Büros wieder auf Vordermann bringen oder Arbeitnehmer die Kinderbetreuung organisieren.

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