Der Verkauf der Residenzen auf dem Bürgenstock NW liegt nicht liege nicht im staatspolitischen Interesse der Schweiz, hält die Landesregierung fest. Der Bundesrat lehnt es deshalb ab, die im katarischen Besitz stehende Immobilie von der Lex Koller auszunehmen, wie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) am Freitag mitteilte. Die Lex Koller schränkt den Handel von Immobilen für Ausländer ein.
Weil für den Bundesrat der Verkauf einzelner Wohnungen der Bürgenstock Hotels AG nicht im staatspolitischen Interesse der Schweiz liegt, kann es für die Veräusserung der Residenzen auch keine Ausnahmeregelung geben.
Lex Koller wichtiger
Die Landesregierung könnte die Bewilligungspflicht nur aufheben, wenn der Immobilienerwerb die politischen, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, sozialen oder kulturellen Anliegen unseres Landes stärken würde, wie das EJPD mitteilt. Dem ist jedoch bei den Residenzen der Fünf- und Vierstern-Luxushotels, die auf einem Hügel über dem Vierwaldstättersee thronen, nicht der Fall.
Ein regionales Interesse in der Zentralschweiz an einer Aufhebung für die Lex Koller genügt gemäss EJPD nicht. Für den Tourismus in der Region mag eine Ausnahme für die Kataris zwar interessant sein, für die Schweiz ist die Einhaltung der gesetzlichen Regelungen der Lex Koller aber wichtiger.
Kanton entscheidet
Zu einem anderen Schluss war der Bundesrat 2006 beim Resort in Andermatt gekommen. Dieses war von der Lex Koller ausgenommen worden. Dies, weil nach dem Rückzug der Rüstungsbetriebe im Kanton Uri andere Entwicklungsmöglichkeiten gefehlt haben. Der Entscheid des Bundesrats zum Bürgenstock ist endgültig, es kann dagegen keine Beschwerde erhoben werden.
Das Bürgenstock-Resort umfasst 30 Gebäude und Anlagen mit 67 Wohnungen, die als Residenzen beworben werden. Das Resort wird vom katarischen Staatsfonds finanziert.
Ob die Residenzen verkauft werden dürfen, muss nun in einem kantonalen Verfahren entschieden werden, wie das EJPD weiter mitteilte. (SDA)