«Ihr Daheim über den Wolken»: Mit diesem Slogan werben die Bürgenstock Residences für ihre Luxuswohnungen. Klingt nach einem himmlischen Angebot – doch fünf Jahre nach der Eröffnung des Resorts hoch über dem Vierwaldstättersee stehen sämtliche 67 Wohnungen noch immer leer. Teilweise befinden sie sich sogar noch im Rohbau.
Probleme bereitet dem Staatsfonds Katars, dem die Hotels und Residenzen auf dem Bürgenstock gehören, die Lex Koller. Das Gesetz sieht vor, dass Ausländer für den Kauf von Immobilien oder Bauland in der Schweiz grundsätzlich eine Bewilligung des Kantons brauchen.
Maurer schaltete sich ein
Es gibt aber Ausnahmen. So kann die Bewilligungspflicht aufgehoben werden, wenn der Kauf «im staatspolitischen Interesse des Bundes» liegt. Darauf haben sich die Katari berufen und vergangenen Herbst ein Gesuch um Ausnahmebewilligung gestellt. Interessant dabei: Wie Recherchen der «NZZ» zeigen, soll der damalige Finanzminister Ueli Maurer (72) den Katari nahegelegt haben, dieses Gesuch einzureichen.
Der Bundesrat sei der Meinung gewesen, dass das Gesuch gute Chancen habe, vom Gesamtbundesrat durchgewunken zu werden. Maurer habe sich mit dem Hintergedanken für die Sache eingesetzt, die Beziehungen zum Emirat zu verbessern.
Bundesamt für Justiz stellt sich quer
Der Schuss ging allerdings nach hinten los. Maurers Bundesratskollegen sollen entgegen dessen Annahme offenbar nicht bereit sein, eine Ausnahme zu machen. Das Bundesamt für Justiz sieht die Voraussetzungen nicht gegeben. Offiziell entschieden hat der Bundesrat laut «NZZ» bisher nicht. Die Bürgenstock-Besitzer sollen das Gesuch in der Konsequenz sistiert haben. Alt Bundesrat Maurer wie auch die Bürgenstock-Besitzer wollten sich gegenüber der Zeitung nicht zur Sache äussern.
Ursprünglich hatten die Katari vorgesehen, die Luxuswohnungen zu vermieten. Pro Monat kosten die Wohnungen teilweise über 30'000 Franken. Vor einigen Jahren beschloss man, die Apartments zu verkaufen. Bund und der Kanton Nidwalden hatten dafür schon 2010 eine Befreiung von der Lex Koller in Aussicht gestellt. Hintergrund ist ein bewusst offen gelassenes Schlupfloch im Gesetz. Wenn eine Wohnung wie ein Hotelzimmer bewirtschaftet wird – es also zum Beispiel einen Wäscheservice und Zimmerservice gibt –, gilt die Bewilligungspflicht nicht.
Inzwischen allerdings sind Zweifel aufgekommen, ob die Luxuswohnungen wirklich die Bedingungen dafür erfüllen. Das Bundesamt für Justiz hat Beschwerde gegen eine Verfügung des Nidwaldner Regierungsrats erhoben. Der Fall ist laut «NZZ» vor dem kantonalen Verwaltungsgericht hängig. (lha/kae)