Kommission mit Kehrtwende
Diskriminierung von Schweizern beim Familiennachzug soll bleiben

Die im Jahr 2009 vom Bundesgericht festgestellte Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug aus Drittstaaten könnte bestehen bleiben. Die zuständige Nationalratskommission möchte wie der Ständerat nicht mehr über eine Gleichbehandlung diskutieren.
Publiziert: 15.11.2024 um 16:30 Uhr
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Aktualisiert: 15.11.2024 um 18:03 Uhr
Die Staatspolitische Kommission des Nationalrats will keine Gleichbehandlung beim Familiennachzug. (Symbolbild)
Foto: keystone-sda.ch
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SDASchweizerische Depeschenagentur

Der Entscheid für Nichteintreten fiel in der Staatspolitischen Kommission des Nationalrats (SPK-N) mit 13 zu 12 Stimmen jedoch knapp aus, wie die Parlamentsdienste am Freitag mitteilten. Bei der ersten Beratung im Juni hatte die grosse Kammer der Vorlage mit 104 zu 86 Stimmen zugestimmt.

Der Ständerat will die Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug aus Drittstaaten jedoch nicht beseitigen. Dies entschied er in der Herbstsession mit 27 zu 14 Stimmen bei 2 Enthaltungen. Die Mehrheit hält die Auswirkungen der entsprechenden Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes für nicht abschätzbar.

Kommission befürchtet unkontrollierte Migration

Diese Argumentation überzeugte nun auch eine Mehrheit der SPK-N. Es sei «nicht abschätzbar, wie viele Migrantinnen und Migranten nach einer solchen Gesetzesänderung zusätzlich in die Schweiz kommen würden», hiess es in der Mitteilung. Es sei «nicht auszuschliessen, dass einer unkontrollierten Einwanderung Tür und Tor geöffnet würde».

Schweizerinnen und Schweizer werden beim Nachzug von Eltern und bis 21-jährigen erwachsenen Kindern aus Drittstaaten heute nicht gleich behandelt wie Bürger von EU- und Efta-Staaten. Mit der Vorlage soll deshalb das Ausländergesetz angepasst werden.

Bundesgericht bilanzierte ungleiche Behandlung

Angestossen hatte die Vorlage der frühere Zürcher SP-Nationalrat Angelo Barrile, gestützt auf ein Bundesgerichtsurteil von 2009 zum Nachzug von Familienangehörigen von EU-Bürgern aus Drittstaaten. Vor einem Umzug in die Schweiz müssen diese Angehörigen seither nicht mehr rechtmässig in einem EU- oder Efta-Staat gelebt haben.

Das Bundesgericht wies damals auf die mit dieser Lockerung entstehende Benachteiligung von Schweizer Staatsangehörigen beim Familiennachzug hin. Diese ungleiche Behandlung zu beseitigen, sei Aufgabe des Gesetzgebers.

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