Da staunten die Zürcher Parteien: Anfang Juli teilte ihnen die Gemeinde Kleinandelfingen mit, dass es ab sofort und bis auf Weiteres verboten sei, Wahlwerbung mehr auf dem Grund der Gemeinde zu machen. Diesen Entscheid hatte der Gemeinderat Ende Juni getroffen, wie die «Andelfinger Zeitung» berichtete.
«In den vergangenen Jahren wurden vermehrt Wahlplakate ohne Einverständnis der Gemeinde aufgestellt», begründet Gemeindepräsident Peter Stoll (61) das Durchgreifen gegenüber Blick. Die Verkehrssicherheit sei teilweise durch den Plakatewildwuchs beeinträchtigt worden. «Wir wollen nicht, dass unsere Gemeindemitarbeiter illegal angebrachte Plakate abbauen müssen», so der Gemeindepräsident des 2000-Seelen-Dorfs.
Grüne finden Verbot bedauerlich
Jede Gemeinde solle autonom über ihre Plakatier-Regeln entscheiden, sagt er. Dass dadurch die Meinungsäusserungsfreiheit eingeschränkt werde, findet er nicht. Denn auf Privatgrundstücken dürfen Politikerinnen und Politiker ihre Werbung weiter aufstellen.
Jedoch sind nicht alle zufrieden mit dem Verbot im Zürcher Weinland: Die Grünen haben in einem Brief an den Gemeinderat ihr Missfallen mit dem Verbot schon mitgeteilt: Die Haltung sei bedauerlich, heisst es darin.
Wildwuchs an Regeln
Vorschriften zum Wahlkampf gibt es in der Schweiz nur wenige. Meist fällt die Regelung der politischen Werbung in die Kompetenz von Kantonen und Gemeinden. Und wie ein Blick auf die Schweiz zeigt, sind diese sehr unterschiedlich.
Jedoch ist Kleinandelfingen mit seinem Unmut über Wildplakaterende nicht allein. Die Aargauer Gemeinde Schöftland entschied erst im Februar darüber, dass Wahlplakate an Strassenlaternen künftig verboten sind. Oftmals bleiben sie nämlich auch nach dem Wahlgang dort hängen.
Auch in Boniswil AG darf politische Werbung weder an Strassenlampen noch an öffentlichen Gebäuden angebracht werden. Andere Ortschaften kennen wie etwa Leimbach AG ein Plakatierverbot für das Gebiet direkt vor dem Gemeindehaus.
Autobahn bleibt werbefrei
In allen Ostschweizer Kantonen gibt es zudem Regeln zur Zeit, in der Plakate von Politikerinnen und Politiker aufgehängt werden dürfen: Es sind maximal sechs Wochen vor dem betreffenden Urnengang. Entfernt werden müssen sie spätestens zwei Tage danach. Im Glarnerland wiederum kennt man ein Verbot für beleuchtete Reklamen.
Eine Regel gilt dann aber doch schweizweit: Wahlreklamen im Bereich von Autobahnen sind verboten, da diese die Verkehrssicherheit gefährden könnten. (sie)