Etwa vom Hausarzt zu Telemedizin-Modell
Bundesrat will Wechsel der Krankenkassen-Modelle erleichtern

Wer das Krankenkassenmodell ändern möchte, soll dies in gewissen Fällen ab 1. Januar 2025 auch unter dem Jahr tun können. Der Bundesrat hat am Mittwoch eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft gesetzt.
Publiziert: 20.11.2024 um 10:57 Uhr
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Aktualisiert: 20.11.2024 um 11:06 Uhr
Ein Wechsel des Krankenkassenmodells ist ab 2025 nicht nur auf Ende Jahr möglich.
Foto: JEAN-CHRISTOPHE BOTT
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SDASchweizerische Depeschenagentur

Das Krankenkassenmodell zu ändern, soll in gewissen Fällen auch unter dem Jahr möglich sein. Der Bundesrat eine entsprechende Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung in Kraft gesetzt. Dies gilt schon ab nächstem Jahr. 

Gemäss der aktuellen Gesetzgebung können Versicherte, die sich für eine Wahlfranchise über 300 Franken und die freie Wahl der Leistungserbringer entschieden haben, ihr Versicherungsmodell nicht unterjährig wechseln. Dies kann laut dem Bundesrat zu finanziellen Problemen führen, zum Beispiel bei einem Umzug in einen Kanton mit höheren Prämien, bei Arbeitslosigkeit oder wenn man eine Weiterbildung anfängt.

Krankenkassenwechsel nur auf Ende Jahr

Ab dem kommenden Jahr wird das System flexibler. Versicherte, die eine Versicherung mit Wahlfranchise und freier Wahl der Leistungserbringer abgeschlossen haben, sollen beim eigenen Versicherer unterjährig in ein Modell mit eingeschränkter Wahl der Leistungserbringer – beispielsweise Hausarzt-, HMO- oder Telemedizin-Modell – wechseln können, um weniger Prämien bezahlen zu müssen.

Der unterjährige Wechsel zu einem anderen Versicherer bleibt weiterhin nicht möglich. Ebenso ist es weiterhin nicht möglich, unterjährig von einem alternativen Versicherungsmodell in ein anderes alternatives Versicherungsmodell desselben Versicherers zu wechseln.

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