Die grosse Kantonsübersicht
Wie darf ich Opa im Altersheim wieder besuchen?

Zwar gilt in allen Alters- und Pflegeheimen in der Deutschschweiz noch Maskenpflicht, und auch Abstands- und Hygieneregeln müssen eingehalten werden – doch ins Café darf man nicht überall. Welche Regelungen wo gelten, lesen Sie hier.
Publiziert: 02.04.2021 um 10:42 Uhr
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Aktualisiert: 28.04.2021 um 20:21 Uhr
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Die Kantone haben ganz verschiedene Vorschriften, was Besuche in Alters- und Pflegeheimen angeht.
Foto: PIUS KOLLER
Noa Dibbasey

Die Corona-Massnahmen schränken das private und öffentliche Leben schweizweit ein. Ein kantonaler Flickenteppich zeigt sich dabei bei Besuchsregeln in Alters- und Pflegeheimen.

Allgemein gilt: Die Einrichtungen müssen gewährleisten, dass die Hygiene- und Abstandsregeln eingehalten werden – so gibt es das Bundesamt für Gesundheit vor.

Welche zusätzlichen Regeln in Ihrem Kanton gelten und ob Besuche zurzeit überhaupt erlaubt sind, lesen Sie hier in der grossen BLICK-Übersicht der Deutschschweizer Kantone.

Aargau: Im Aargau gilt kein Besuchsverbot – Gäste müssen sich allerdings vorab anmelden und fürs Contact Tracing registrieren. Weiter muss man eine Gesundheits-Checkliste ausfüllen, und der Besuch findet in kontrollierten und geschützten Begegnungszonen statt. Weil die Zweitimpfung in den Heimen abgeschlossen wurde, ist es Familien und Freunden der Bewohnenden seit dem 29. März möglich, sich unter Einhaltung strenger Massnahmen auch im Restaurant der Institution zu treffen. Heimen ist aber erlaubt, mit diesem Lockerungsschritt noch zuzuwarten.

Appenzell Ausserrhoden: Im Halbkanton dürfen Alters- und Pflegeheime die Vorgaben für Besuche in ihren Schutzkonzepten selber festlegen. Diese werden aber mit Blick auf die epidemiologische Lage laufend angepasst.

Appenzell Innerrhoden: In Appenzell Innerrhoden müssen sich Gäste ans Schutzkonzept halten und fürs Contact Tracing registrieren. Ausserdem sind pro Besuch maximal zwei Personen erlaubt.

Basel-Landschaft: Die basellandschaftliche Gesundheitsdirektion ist bereits in den Osterferien und konnte die BLICK-Anfrage daher nicht beantworten.

Basel-Stadt: In Basel sei der Zeitpunkt da, Besuchseinschränkungen in Alters- und Pflegeheimen rasch zu lockern, heisst es aus der Gesundheitsdirektion. Dies sei möglich, weil nahezu alle impfwilligen Bewohner bereits zwei Mal geimpft werden konnten. Trotzdem haben die Besuchenden ein Schutzkonzept einzuhalten.

Bern: «Aufgrund der Erfahrungen aus der ersten Welle der Epidemie sieht der Kanton derzeit davon ab, ein allgemeines Besuchsverbot auszusprechen», heisst es in einem Schreiben der Gesundheitsdirektion. Trotzdem werden die Heime zur Vorsicht gemahnt – ein strenges Schutzkonzept müsse eingehalten werden. Dazu gehören auch gut kontrollierbare Besuchsregelungen. In Institutionen, wo die zweite Impfung vor mindestens 14 Tagen erfolgt ist, dürfen jedoch Lockerungen vorgenommen werden.

Glarus: Vom Kanton ist klar vorgegeben, dass Besucher von Alters- und Pflegeheimen sowie von Spitälern sich vorab anmelden, ein strenges Schutzkonzept einhalten und eine FFP2-Maske tragen müssen. Den Einrichtungen ist aber erlaubt, noch strengere Einschränkungen zu erlassen.

Graubünden: Seit dem 1. März sind die Besuchsregelungen im Kanton gelockert – dies liegt am hohen Prozentsatz von geimpften Heimbewohnern. 15 Tage nach der Zweitimpfung müssen die Bewohner von Alters- und Pflegeheimen sogar keine Maske mehr tragen. Besuchende allerdings schon.

Luzern: In Luzern ist man aufgrund der epidemiologischen Lage noch vorsichtig mit Lockerungen. Bis Ende April dürfen in Alters- und Pflegeheimen sowie Spitälern und Kurhäusern pro Tag und Patient oder Patientin maximal zwei enge Verwandte oder Bezugspersonen zu Besuch kommen.

Nidwalden: In Nidwalden gelten momentan keine kantonalen Vorgaben für Besuchseinschränkungen oder -verbote, weil bereits ein Grossteil der Bewohnenden über den vollen Impfschutz verfügt. Allerdings müssen die Insititutionen ein geeignetes Schutzkonzept vorweisen, bei dem sie Besuchseinschränkungen verfügen können, wenn es die Situation verlangt.

Obwalden: Auch die Obwaldner Gesundheitsdirektion verzichtet auf kantonale Vorschriften bezüglich des Besuchsrechts in Alters- und Pflegeheimen. Man halte sich einfach an die Hygiene- und Abstandsregeln des BAG. Wenn es zu Ausbrüchen in einer Institution kommt, gelten für eine gewisse Zeitspanne spezielle Besuchsregelungen im betroffenen Heim.

Schaffhausen: Vom Kanton Schaffhausen sind keine kantonalen Vorschriften bezüglich Besuchen vorgesehen – die Alters- und Pflegeheime müssen sich lediglich an die vom BAG vorgeschriebenen Regelungen halten. Wenn sie wollen, dürfen sie aber ihre Schutzkonzepte und Besuchseinschränkungen verschärfen.

Schwyz: Im Kanton Schwyz gelten seit längerem keine kantonalen Vorgaben zu Besuchen in Alters- und Pflegeheimen. Die Institutionen dürfen ihre Regelungen je nach Situation anpassen.

Solothurn: Im Kanton Solothurn gelten weiterhin verschärfte Einschränkungen beim Besuchsrecht. Besuchende müssen sich registrieren, an ein strenges Schutzkonzept halten und werden vor dem Besuch zu Corona-Symptomen befragt. In den Bistros und Cafes der Heime erhalten sie keinen Einzug.

St. Gallen: Auch in St. Gallen lockert man wegen den fortgeschrittenen Zweitimpfungen in Alters- und Pflegeinstitutionen die Besuchereinschränkungen – der Schutz der Bewohnenden sei ausreichend gewährleistet. Lediglich die allgemeinen Hygiene- und Abstandsregeln sind noch einzuhalten.

Thurgau: Im Thurgau gilt: Strenge Massnahmen werden vom Kanton empfohlen – doch jede Einrichtung kann selber Einschränkungen beschliessen. Die Thurgauer Gesundheitsdirektion rät zu einem Contact Tracing, strengem Schutzkonzept und allfälligem Testen vor dem Besuch.

Uri: Im Kanton Uri ist es so, dass die Heime selber über allfällige Besuchseinschränkungen entscheiden. Somit kann je nach Heim eine andere Praxis zur Anwendung kommen.

Wallis: Die Walliser Richtlinien sehen für die Besuche in Alters- und Pflegeheimen keine Restriktionen mehr vor. Gäste müssen sich allerdings registrieren, sodass der Besucherstrom kontrolliert werden kann. Wenn die epidemiologische Lage sich verschärft, dürfen die Heime Besucherbeschränkungen erlassen.

Zug: Auch im Kanton Zug möchte man den Alters- und Pflegeheimen keine Vorschriften zu Besuchen machen. Die aktuellen Schutzkonzepte sehen bereits gewisse Einschränkungen vor – jedes Heim dürfe das Besuchsrecht aber frei anpassen.

Zürich: Auch in Zürich sind Besuche in Alters- und Pflegeheimen mit Schutzkonzept erlaubt – so soll die persönliche Freiheit von Heimbewohnern sichergestellt werden. Allerdings müssen Besucherinnen und Besucher ab dem 7. April mindestens einmal pro Woche einen negativen Schnelltest vorweisen.

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