Maskenpflicht im Freien, Discos müssen schliessen, Veranstaltungen nur bis 50 Personen
Diese Massnahmen schlägt Berset den Kantonen vor

Der Bundesrat schlägt härtere Massnahmen vor, um das Virus zu stoppen. Er will eine Maskenpflicht im Freien, zumindest in Siedlungsgebieten.
Publiziert: 23.10.2020 um 22:56 Uhr
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Aktualisiert: 24.10.2020 um 09:48 Uhr
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Alain Berset schlägt harte Massnahmen vor.
Foto: keystone-sda.ch
Ruedi Studer, Pascal Tischhauser

Einmal mehr ist die Schweiz auf Rekordkurs. Die seit Montag schweizweit geltenden Verschärfungen – Maskenpflicht, Obergrenzen für spontane Versammlungen, Sitzpflicht in Restaurants – reichen nicht, um die Kurve wieder abzuflachen. Gesundheitsminister Alain Berset (48) hat daher angekündigt, der Bundesrat könne weitere Massnahmen verordnen.

BLICK liegt der Konsultationsentwurf vor, den Berset den Kantonen am Freitag in die Vernehmlassung gegeben hat. Das sind die wichtigsten Punkte:

  • Maskenpflicht im Freien: Die Maskenpflicht wird massiv ausgedehnt. Sie gilt auch im Freien, wenn es sich um Siedlungsgebiete handelt. «Jede Person muss im öffentlichen Raum von Siedlungsgebieten eine Gesichtsmaske tragen», heisst es im Entwurf.
  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen: Zudem gilt sie in allen öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben – also auch Märkten oder Wartebereichen in Bahnhöfen oder bei Bushaltestellen. Ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren oder Personen aus medizinischen Gründen. Oder Restaurantgäste, wenn sie am Tisch sitzen. Zudem gibt es weitere Ausnahme für gewisse Gruppen – etwa auftretende Künstler.
  • Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Auch am Arbeitsplatz in Innenräumen gilt eine Maskenpflicht – ausser, man ist alleine im Büro. Oder man kann aus Sicherheitsgründen keine Maske tragen. Die Arbeitgeber sollen aber dafür sorgen, dass die Arbeitnehmenden möglichst im Homeoffice arbeiten können.
  • Veranstaltungsgrenze bei 50 Personen: Für öffentliche Veranstaltungen gibt es eine Obergrenze von 50 Personen. Ausgenommen von der Beschränkung der Personenzahl sind politische Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene.
  • Familienfestlimite bei 15 Personen: An privaten Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis – also etwa Geburtstagen oder Hochzeiten – dürfen maximal 15 Personen teilnehmen.
  • Sperrstunde für Gastrobetriebe: Für Gastro- und Clubbetriebe gibt es eine Sperrstunde von 22 bis 6 Uhr. Für Gäste gilt eine Sitzpflicht, sie dürfen Speisen und Getränke nur im Sitzen konsumieren. Es dürfen maximal vier Personen am Tisch sein – letzteres gilt nicht für Eltern mit Kindern.
  • Discos schliessen: Diskotheken und Tanzlokale müssen schliessen, Tanzveranstaltungen werden verboten.
  • Zugangsbeschränkungen für Läden oder Kinos: Der Zugang zu öffentlich zugänglichen Innenräumen wie etwa Läden wird verschiedentlich beschränkt. So dürfen in Läden nur eine Person auf vier Quadratmeter kommen. In Theatern, Konzertsälen und Kinos darf im Grundsatz nur jeder zweite Sitz besetzt werden (ausgenommen ist etwa die Besetzung durch Familien).
  • Fernunterricht an höheren Schulen: Die Universitäten und weitere höhere Schulen müssen zurück in den Fernunterricht. Nur die obligatorische Schule und die Sekundarstufe II bleibt im Präsenzunterricht. Ausgenommen sind auch Unterrichtsaktivitäten, für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist. Für Lehrpersonen und Kinder ab der 7. Klasse gilt künftig ebenfalls Maskenpflicht. Ausser in Situationen, wo eine Maske den Unterricht erschwert.
  • Einschränkungen im Sport: Sportaktivitäten ausserhalb des Profisports werden eingeschränkt. Zulässig sind nur Sportarten ohne Körperkontakt mit maximal 15 Personen. In Innenräumen muss dabei Maske getragen und der Abstand eingehalten werden. Im Freien muss eine Maske getragen werden, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann. Der professionelle Ligabetrieb bleibt zulässig. Erlaubt sind auch Trainings und Wettkämpfe von Leistungssportlern, die Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind und als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren sowie Trainings und Wettkampfspiele von Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören.
  • Einschränkungen in der Kultur: Im nicht-professionellen Bereich sind Proben und Auftritte bis maximal 15 Personen zulässig. – aber mit Schutzmaske und Abstand. Proben und Konzerte von Chören und mit Sängern sind untersagt. Im professionellen Bereich sind Proben und Auftritte von Künstlern und Ensembles grundsätzlich erlaubt. Proben und Konzerte mit Sängern dürfen nur mit Schutzkonzepten durchgeführt werden. Und Chor-Konzerte sind ganz verboten.

Will Berset die Vorlage abschiessen?

Vor allem die Maskenpflicht im Freien geht sehr weit. Verschiedene Kantonsregierungen denken daher, die Konsultationsvorschläge seien Maximalforderungen, die der Gesundheitsminister einbringt, um auf ein negatives Echo zu treffen.

Sein Motto sei: Die Kantone sollen selber schauen. Gerade Ostschweizer Kantone, aber auch Zürich, würden dank der weitreichenden Forderungen des Bundes merken, dass sie nachbessern müssen. Tun sie das, müsse der Bund aus Bersets Sicht nicht handeln.

Bundespräsidentin und Parteigenossin Simonetta Sommaruga (60) sehe das allerdings ganz anders. Wer sich am Mittwoch durchsetzt, bleibt abzuwarten.

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