Zwar stelle die Massnahme eine Ungleichbehandlung gegenüber geimpften oder genesenen Personen dar. Die Testpflicht sei ausserdem ein Eingriff in die persönliche Freiheit und das Recht auf Achtung des Privatlebens.
Massnahme lässt sich rechtfertigen
Das Bundesgericht argumentiert aber, dass die Massnahme sich rechtfertigen lasse. Mit dem Epidemiengesetz habe die dafür notwendige gesetzliche Grundlage bestanden. Zudem habe ein öffentliches Interesse daran bestanden, besonders verletzliche Personen in den entsprechenden Einrichtungen zu schützen.
Zum Zeitpunkt des Erlasses sei man davon ausgegangen, dass zwar auch geimpfte Personen das Corona-Virus übertragen könnten, von ihnen aber ein geringeres Ansteckungsvirus ausgehe. Die Beschwerdeführer forderten, dass sich das gesamte Personal regelmässigen Tests unterziehen solle.
Testpflicht geeignet und erforderlich
Dazu hält das Bundesgericht fest, dass die Behörden nicht eine Nullrisiko-Strategie hätten verfolgen müssen. Vielmehr sei es ihre Aufgabe gewesen, mit entsprechenden Massnahmen ein «akzeptables» Risiko zu schaffen, was verhältnismässig sei.
Die Massnahme sei darüber hinaus geeignet und erforderlich gewesen – eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Eingriffs in die Grundrechte. Die Behörde habe ein differenziertes Vorgehen gewählt und eine Alternative für Angestellte ohne Covid-Zertifikat geschaffen.
Tests waren kostenlos
Die Betroffenen seien schliesslich auch nicht am Zugang zu ihrem Arbeitsplatz gehindert oder einer weiteren Pflicht unterstellt worden. Die Tests seien darüber hinaus kostenlos gewesen.
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Die Massnahme wurde per 1. April 2022 wieder aufgehoben. Das Bundesgericht hat dennoch über die Beschwerde entschieden, weil sich eine gleich gelagerte Frage in Zukunft wieder stellen und dann wiederum nicht rechtzeitig entschieden werden könnte. (SDA)