Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hielt in ihrem Entscheid vom September 2022 fest, das im Radio- und Fernseh-Gesetz (RTVG) festgehaltene Vielfaltsgebot gelte auch für Sendungen, die einen Bezug zu einem anstehenden Urnengang haben. Auch die Ende April 2022 ausgestrahlte Rede Maurers zur Abstimmung zur Übernahme der EU-Verordnung über die Europäischen Grenz- und Küstenwache falle darunter.
Die SRG verbreite Ansprachen des Bundesrats auf freiwilliger Basis und trage die programmrechtliche Verantwortung dafür. Die Rede sei unausgewogen gewesen und dem Referendumskomitee sei nicht eine gleichwertige Möglichkeit eingeräumt worden.
Rede zwar einseitig, aber bei Bundesräten vertretbar
Das Bundesgericht hat diesen Entscheid in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil aufgehoben. Es hält fest, dass Maurers Rede inhaltlich zwar überwiegend bis einseitig die Argumente für die befürwortende Position des Bundesrats wiedergegeben habe. Das Hauptargument der Gegner habe er in nur einem Satz erwähnt.
Dennoch sei das Vielfaltsgebot nicht verletzt worden. Es gelte auch für Ansprachen von Bundesräten, sei aber weniger streng anzuwenden. Es habe kein Anlass für die SRG bestanden, beispielsweise in der Anmoderation auf andere Sendungen im Zusammenhang mit der Frontex-Abstimmung hinzuweisen oder den Gegnern der Vorlage einen gleichwertigen Sendeplatz zur Verfügung zu stellen.
Stimmberechtigte seien in der Lage, dies einzuordnen
Die Rede sei in eine breite Berichterstattung eingebettet gewesen. Die Stimmberechtigten seien darüber hinaus in der Lage, eine solche Ansprache als Teil der Information des Bundesrats zu erkennen und einzuordnen – auch wenn dieser Position beziehe. Der Bundesrat sei im Rahmen seiner Tätigkeit verpflichtet, die Öffentlichkeit zu informieren. Insofern bestehe ein öffentliches Interesse an einer solchen Ansprache.
Eine Verweigerung der Ausstrahlung durch die SRG sei vor diesem Hintergrund kaum wünschenswert, schreibt das Bundesgericht. Die Reden seien langjährige Praxis und würden keine Abstimmungssendungen im klassischen Sinn darstellen.