Auf einen Blick
- Die Post mischt sich auf der Suche nach neuen Umsatzquellen auch in die Privatwirtschaft ein
- Zwei Firmen klagten gegen Firmenübernahmen, die die Post getätigt hatte
- Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Käufe nun genauer prüfen
Seit längerer Zeit ist es ein brisantes Thema in Bundesbern: Inwieweit darf sich die Post im privaten Markt bewegen? Die Frage hat an Dringlichkeit gewonnen, da die Menge verschickter Briefe schwindet und der gelbe Riese neue Einnahmequellen sucht.
Doch nun könnte die Einkaufstour der Post vielleicht bald infrage gestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem neuen Urteil grundlegende rechtliche Fragen im Zusammenhang mit der privatwirtschaftlichen Tätigkeit der Schweizerischen Post geklärt. Das Gericht gibt zwei privaten Unternehmen im Streit mit der Post recht.
Konkret geht es um zwei Firmenkäufe der Post: Diese hat 2021 die Livesystems AG erworben, die beispielsweise in Postautos Werbebildschirme hat und auch sonst im Geschäft mit der digitalen Aussenwerbung tätig ist. Bereits 2020 hatte die Post die Klara Business AG (heute Epost Services AG) gekauft. Das ist ein privates Unternehmen, das unter anderem Software für den Buchhaltungsbereich entwickelt und vertreibt. Beide Geschäftsbereiche liegen ausserhalb der Grundversorgung. Die Post steht damit in direkter Konkurrenz zu privaten Firmen, die ähnliche Leistungen anbieten.
Haben alle gleich lange Spiesse?
Zwei Firmen hatten denn auch gegen die Käufe und das Eindringen der Post in den privatwirtschaftlichen Bereich geklagt. Sie monierten etwa, die Post habe eine indirekte Staatsgarantie und könne so bei Ausschreibungen von Aufträgen höhere Risiken eingehen.
Die Firmen gelangten mit getrennten Aufsichtsbeschwerden an die Eidgenössische Postkommission (Postcom) und an das Bundesamt für Kommunikation (Bakom). Vor beiden Behörden machten sie geltend, die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Post sei nicht zulässig. Die Übernahme der beiden Unternehmen sei aus diesem Grund rückgängig zu machen, oder es seien zumindest Massnahmen zu ergreifen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.
Die Postcom und das Bakom traten auf die beiden Aufsichtsbeschwerden nicht ein. Zur Begründung hielten sie fest, es komme den beiden Unternehmen in Bezug auf die privatwirtschaftliche Tätigkeit der Post keine Parteistellung zu. Gegen diese Entscheide haben die beiden Konkurrentinnen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Noch mal von vorn
Das Gericht hält nun fest, dass eine privatwirtschaftliche Tätigkeit des Staats nicht ausgeschlossen sei. Die Verfassung setze aber klare Grenzen: Die Tätigkeit müsse auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, sie müsse im öffentlichen Interesse liegen, und sie muss verhältnismässig sowie wettbewerbsneutral sein. Entsprechend dieser Vorgaben sei die Tätigkeit der Post im Postorganisationsgesetz geregelt und begrenzt: Die Post habe die Grundversorgung sicherzustellen und dürfe damit zusammenhängende Dienstleistungen erbringen.
Das Gericht schickt den Fall nun zurück an die Postcom, da diese die Parteistellung der Kläger nicht grundsätzlich hätte vereinen dürfen. Die Postcom muss wohl prüfen, ob die Kläger Parteistellung erhalten, und falls ja, ob die Post für ihre privatwirtschaftliche Tätigkeit die verfassungsrechtlichen Grenzen einhält. Die Post kann den Entscheid noch vor Bundesgericht ziehen.