Bundesanwaltschaft legt Berufung gegen Freispruch ein
Blatter und Platini müssen nochmals zittern

Die Bundesanwaltschaft hat nach dem Freispruch der ehemaligen Präsidenten der Fifa und der Uefa, Joseph Blatter und Michel Platini, Berufung angemeldet. Das Bundesstrafgericht in Bellinzona hatte die beiden vom Vorwurf des Betrugs freigesprochen.
Publiziert: 18.07.2022 um 15:30 Uhr
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Aktualisiert: 18.07.2022 um 16:59 Uhr
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Freispruch auf der ganzen Linie: Ex-Fifa-Präsident Joseph Blatter feierte Anfang Juli seinen Sieg vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona.
Foto: Keystone

Sie habe am Freitag Berufung angemeldet, hiess es am Montag bei der Bundesanwaltschaft (BA). Die BA bestätigte damit eine Meldung der deutschen Presseagentur. Mit diesem Schritt muss das Bundesstrafgericht das am 8. Juli eröffnete Urteil schriftlich begründen. Die BA werde dieses prüfen und basierend darauf über das weitere Vorgehen entscheiden - also ob sie effektiv Berufung einlegen wird oder die Berufung zurückzieht.

Die BA hatte den ehemaligen Fifa-Präsidenten Joseph Blatter (86) und sowie Ex-Uefa-Präsidenten Michel Platini (67) beschuldigt, dass für die im Frühling 2011 erfolgte Überweisung der Fifa an Platini in der Höhe von 2 Millionen Franken keine rechtliche Grundlage vorhanden gewesen sei. Das Honorar für die Berater-Tätigkeit Platinis für Blatter in den Jahren von 1998 bis 2002 sei in einem Vertrag von 1999 auf 300'000 Franken festgelegt und bereits ausbezahlt worden.

Mündlicher Vertrag nicht auszuschliessen

Das Bundesstrafgericht schloss aber nicht aus, dass neben diesem Vertrag auch eine mündliche Abmachung bestand. Die vorsitzende Richterin der Strafkammer sagte in ihrer Urteilsbegründung, für das Gericht lägen zahlreiche Indizien vor, aufgrund derer das Vorhandensein eines mündlichen Vertrags zwischen Blatter und Platini nicht ausgeschlossen werden könne.

Alles in allem habe das Gericht auf den für die Beschuldigten günstigeren Sachverhalt abstellen müssen und sein Urteil nach dem Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» gefällt. (SDA)

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