Es ist kein Lockdown wie im März. Doch die neuen Massnahmen, mit denen der Bundesrat die Corona-Pandemie in den Griff bekommen will, wirken sich trotzdem einschneidend auf unseren Alltag aus. Sie gelten ab Donnerstag, vorerst unbefristet: Ein Enddatum ist nicht festgelegt. BLICK beantwortet die wichtigsten Fragen.
Wo muss ich künftig Maske tragen?
Grundsätzlich überall dort, wo der Abstand nicht eingehalten werden kann – auch unter freiem Himmel. Das heisst: Maske auf in Fussgängerzonen, vor dem Restaurant und auf dem Weihnachtsmarkt. Drinnen gilt sowieso Maskenpflicht, ob im Zoo, Museum, Kino oder Theater. Auch in Läden gilt Maskenpflicht, auch für das Personal – und auch dann, wenn es bereits Schutzvorrichtungen wie Plexiglas gibt.
Kann man sich noch mit Freunden treffen?
Grundsätzlich ja, private Anlässe mit Freunden und Familie sind aber auf zehn Personen begrenzt. Das gilt auch für die WG-Party. Sofern sich weniger als zehn Personen treffen, braucht es laut Bundesamt für Gesundheit (BAG) kein Schutzkonzept.
Darf ich einen Kindergeburtstag durchführen?
Ja – vorausgesetzt, es sind weniger als zehn Personen dabei. Laut BAG zählen hier auch Kinder als Personen.
Kann ich noch tanzen gehen?
Nein. Tanzveranstaltungen sind verboten, Discos und Tanzlokale müssen schliessen.
Und ins Theater oder an den Fussballmatch?
Grundsätzlich ja. Allerdings dürften die Ränge weitgehend leer bleiben. Denn beides gilt als öffentliche Veranstaltung, wo eine Personengrenze von 50 gilt: Neben Spielern und Staff dürfen maximal 50 Zuschauerinnen und Zuschauer eingelassen werden. Je nach Kanton können – wie bei allen Massnahmen – auch strengere Regeln gelten.
Kann ich weiterhin ins Fussballtraining?
Das kommt aufs Alter an! Für Unter-16-Jährige gibt es keine Einschränkungen beim Sport. Für alle älteren gilt: Sportarten mit Körperkontakt sind nicht erlaubt. Und auch ohne Körperkontakt dürfen in Innenräumen maximal 15 Personen gemeinsam Sport treiben. Wenn es sich nicht um grosse Räumlichkeiten handelt, gilt Maskenpflicht. Ausgenommen sind aber Kinder und Jugendliche vor ihrem 16. Geburtstag.
Kann der Chor weiter proben?
Nein. Beim Singen werden besonders viele Aerosole und Tröpfchen ausgestossen, was zu einem erhöhten Infektionsrisiko führt. Für Chöre im Amateurbereich werden deshalb sowohl Proben als auch Aufführungen verboten. Dies betrifft etwa Kirchenchöre und Jodlergruppen.
Sind Schwimmbäder und Fitnesszentren noch offen?
Das kommt auf den Kanton an. Seitens Bundesrat dürfen sie grundsätzlich weiter betrieben werden. Es braucht aber entsprechende Schutzkonzepte, und im Fitnesszentrum gilt Maskenpflicht.
Darf man noch in die Kirche?
Gottesdienste und andere religiöse Veranstaltungen wie etwa Bestattungen bleiben erlaubt – es dürfen aber nur maximal 50 Personen teilnehmen.
Darf ich noch auswärts essen gehen?
Ja. Es dürfen aber nur maximal vier Personen pro Tisch sitzen – egal, ob drinnen oder draussen. Grössere Gruppen sind nur möglich, wenn es sich um Familien mit Kindern handelt. Zudem: Den Tisch besser früh am Abend reservieren. Denn von 23 bis 6 Uhr gilt Sperrstunde, dann müssen Restaurants und Bars schliessen.
Muss ich im Restaurant Maske tragen?
Das kommt darauf an: Solange man am Tisch sitzt, muss man auch keine Maske tragen. Sobald man aber aufsteht – ob auf dem Weg nach draussen oder um auf die Toilette zu gehen – gilt: Maske auf. Auch das Küchenpersonal muss künftig oben mit arbeiten.
Muss in der Schule Maske getragen werden?
Ab Sekundarstufe II – also Mittel- und Berufsschulen – ja, dort gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Für die obligatorischen Schulen hat der Bundesrat keine Regeln erlassen, zuständig dafür sind die Kantone. An Uni und Fachhochschulen erledigt sich die Frage: Präsenzunterricht ist ab 2. November verboten.
Darf man auch in der Mensa nur noch zu viert an einem Tisch sitzen?
Ja – sofern es sich um die Mensa in der obligatorischen Schule handelt. Laut Bundesamt für Gesundheit (BAG) sind Mensen von der Vier-Personen-Regel ausgenommen. (gbl)