Raserdelikte müssen auch weiterhin mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Fahrausweisentzug von zwei Jahren rechnen. Wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte, erhalten die Gerichte ab 1. Oktober aber mehr Spielraum, um die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und unnötige Härten zu vermeiden.
Ist eine Täterin oder ein Täter zum Beispiel noch unbescholten, kann das Gericht eine Strafe von weniger als einem Jahr Freiheitsentzug verhängen. Bei einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr kann es die Dauer des Fahrausweisentzugs neu auf ein Jahr reduzieren.
Mehr Gnade mit Probe-Fahrern
Beim Fahrausweis auf Probe wird bei einer leichten Widerhandlung neu weder die Probezeit verlängert noch der Fahrausweis annulliert. Um ein Jahr verlängern soll sich die Probezeit nur, wenn der Fahrausweis auf Probe wegen einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung entzogen wird. Bei einer weiteren derartigen Widerhandlung verfällt dann der Führerschein auf Probe.
Im Interesse der Blaulichtorganisationen verpflichtet die Revision die Gerichte zu zwingend milderen Sanktionen bei unverhältnismässigen Verletzungen der Verkehrsregeln bei einem Einsatz. Das gilt für Lenkerinnen und Lenker eines Polizei-, Feuerwehr-, Sanitäts- oder Zollfahrzeugs. Die gesetzliche Mindestdauer des Fahrerausweisentzugs können die Gerichte weiterhin immer unterschreiten.
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Die Halterhaftung gilt im weiteren ab dem 1. Oktober nicht nur für natürliche, sondern auch für juristische Personen. Damit kann die Polizei ein Ordnungsbusse auch einem Unternehmen in Rechnung stellen, wenn dieses ihr nicht mitteilt, wer und wann das unternehmenseigene Fahrzeug lenkte. (SDA)