Aussen hui, innen pfui: Scheinbar makellos glänzt der blau-métallic Audi A5 auf dem Foto von Julia U.* (25). Daneben steht die Ostschweizerin und grinst. «Ich hatte gerade mein Traumauto gekauft und war so glücklich», sagt die Deutsche zu Blick. Das 211 PS starke Gefährt hat sie im Herbst 2021 mit einem Kilometerstand von rund 99'000 für 12'300 Franken über den Facebook-Marketplace erworben.
Was sie beim Kauf nicht weiss: Der schöne Schein trügt. Julia U. kommt rund 400 Kilometer weit, als plötzlich die Öllampe aufleuchtet. Ein Blick auf die öligen Zündkerzen zeigt: Das Auto hat wohl einen gröberen Schaden. «Mir war da klar: Mein Traumauto ist eine Schrottkarre», sagt Julia U.
Arglistige Täuschung
Sie versucht, vom Vertrag zurückzutreten. Doch darauf geht die Vorbesitzerin nicht ein. Sie fordert Belege, verweist dann aber auf den Gewährleistungsausschluss. Julia U. bleibt nur der Rechtsweg.
Im Juni 2023 hat das Kreisgericht Rheintal in einem Zivilprozess zugunsten von Julia U. entschieden. Ein Gutachten, vom Richter in Auftrag gegeben, bestätigt: Der Audi hat einen Motorschaden und die Vorbesitzerin muss beim Verkauf davon gewusst haben. Laut dem Richter liegt eine arglistige Täuschung vor, was den Gewährleistungsausschluss ungültig macht.
Sechsmal Öl nachfüllen
Gemäss den Experten verbraucht der Audi über zwei Liter Öl auf 1000 Kilometer. Weil die Öllampe alle 450 Kilometer aufleuchtet und die Vorbesitzerin gemäss Gericht rund 2700 Kilometer mit dem Audi gefahren sei, habe sie sechsmal Öl nachfüllen müssen, so die Gutachter.
Die Verkäuferin sollte das Auto abholen und Julia U. rund 26'000 Franken zurückerstatten, inklusive Entscheidgebühr des Gerichts und Kosten für das Gutachten. «Ich war so erleichtert», sagt die frühere Journalistin Julia U. «Die letzten zwei Jahre waren der Horror. Ich bin psychisch und finanziell am Ende.» Denn die Kosten der letzten zwei Jahre sind mit dem Entscheid nur teilweise gedeckt, mehrere tausend Franken bleiben offen. Die Vorbesitzerin habe vertrauenswürdig gewirkt. «Sie meinte, dass ich gerade das Familienauto kaufe.»
Gerichtsakten zeigen jedoch, dass die Vorbesitzerin das Auto nur wenige Monate zuvor aus einer Garage in der Region Zürich gekauft hatte.
Anzeige wegen Hausfriedensbruch
Doch als der Gerichtsentscheid Anfang Juli 2023 rechtskräftig wird, passiert weiterhin nichts – ausser kostspieliger anwaltlicher Briefverkehr. Julia U. sucht nach Absprache mit ihrem Anwalt die Vorbesitzerin Anfang August auf. Sie will sie bitten, das Auto abzuholen und das Geld zu überweisen. Mit dabei: Julias Freund und ihre Mutter. «Ich wollte endlich einen Schlussstrich ziehen können», sagt Julia U. Doch vor Ort lässt die Vorbesitzerin die Polizei kommen. «Sie versprach jedoch, dass sie beides in die Wege leiten wird.»
Dem kommt die Verkäuferin innerhalb weniger Tage nach. Gleichzeitig zeigt sie Julia U. und ihre zwei Begleiter wegen Hausfriedensbruch an.
Bei der Vorbesitzerin handelt es sich um eine Ostschweizerin, die bis vor kurzem bei einer Bank in Liechtenstein als Prokuristin und im Compliance Department tätig war – also der Abteilung, die für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen sowie internen Richtlinien durch das Unternehmen und ihre Mitarbeiter verantwortlich ist.
Vorbesitzerin hintergangen?
Blick hat die Vorbesitzerin des Audi kontaktiert. Ihr Anwalt verweist auf das richterliche Gutachten. Der Audi leide an einem «unter Fachleuten bekannten Problem dieser Motorfamilie». Das Gutachten zeige mehrfach auf, dass «es sich bei diesem Modell des Audi um einen Produktionsfehler» handle, welcher «mehrfach aufgetreten ist». Seine Mandantin habe das Auto bei einem fachkundigen Autohändler gekauft. Als Nichtfachperson habe sie den Produktionsfehler nicht selbst bemerken können, seine Mandantin sei selbst beim Kauf im Dezember 2020 von der Garage in der Region Zürich hintergangen worden. Ausserdem sei der Gegenpartei mitgeteilt worden, dass die Zahlungen aufgrund der Ferienabwesenheit seiner Mandantin etwas verzögert erfolgen.
Auf die restlichen Fragen wollen Anwalt und Mandantin nicht eingehen. Es bestehe kein öffentliches Interesse.
*Name bekannt