Nein. Zahlungen an Verwandte können nur dann – und erst noch mit Einschränkungen – steuerlich abgezogen werden, wenn sie als «Zuwendungen» verschenkt werden, zum Beispiel, um einen Beitrag an den Lebensunterhalt eines notleidenden Angehörigen zu leisten. In Ihrem Fall geht es nicht um eine Zuwendung, sondern um eine Kapitalübertragung.
Beim zinslosen Darlehen wird nichts verloren
Mit dem zinslosen Darlehen an Ihren Sohn geht Ihnen buchhalterisch ja auch gar nichts verloren: Aus Ihrem Guthaben bei einer Bank wird eine Forderung gegenüber Ihrem Sohn. Wenn Sie das Darlehen in Ihrer Steuererklärung angeben (und das müssen Sie), dann bleibt Ihr Vermögen gleich gross und wird gleich besteuert.
Da Sie für dieses Darlehen keine Zinsen erhalten, müssen Sie auch keine versteuern. Auch für Ihren Sohn ist das zinslose Darlehen ein Nullsummenspiel: Dem Geld, das er von Ihnen bekommt und investiert, steht eine gleich hohe Schuld gegenüber. Da Ihr Sohn keine Schuldzinsen zahlen muss, kann er auch keine solchen von seinem Einkommen abziehen.
Es ist besser einen Darlehensvertrag abzuschliessen
Ich empfehle Ihnen jedoch dringend, einen Darlehensvertrag abzuschliessen, in dem Gläubiger und Schuldner, Darlehenshöhe, Zinssatz (also Null) und vor allem die Rückzahlungsmodalitäten (Rückzahlungstermin, allenfalls Ratenzahlungen, allenfalls Verzugszinsen) festgelegt sind. Das dient Ihrer eigenen Sicherheit, aber auch jener allfälliger weiterer Erben, falls Ihnen vor der Rückzahlung etwas zustossen sollte.
Ein anderer Weg wäre es, statt dem zinslosen Darlehen einen Erbvorbezug zu gewähren. Darauf fallen in den meisten Kantonen keine Steuern an; das Geld würde aus Ihrer Buchhaltung verschwinden, müsste also auch nicht mehr als Vermögen versteuert werden. Aber: Es wäre dann definitiv im Eigentum Ihres Sohnes. Und wenn später noch andere Erben Ansprüche erheben können, sind Erbvorbezüge schnell einmal Gegenstand von Streitereien. Mit einem Darlehen und entsprechendem Vertrag fahren Sie in dieser Hinsicht gewiss besser.
Ende März wird wieder die Steuererklärung fällig. BLICK beantwortet die wichtigsten Fragen rund ums Thema.
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Wer eine Steuererklärung abgeben muss, sollte die Abgabefrist zu beachten. Bei verpassten Fristen kennt das Steueramt keine Gnade. Das kann schnell sehr teuer werden. Blick zeigt, mit welchen Tricks man einiges an Geld sparen kann.
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Das kann schnell passieren: Die Steuererklärung ist ausgefüllt und abgeschickt. Erst dann fällt einem ein, dass sich ein Fehler beim Ausfüllen eingeschlichen oder man etwas vergessen hat. Aber keine Panik: Die Steuerämter verstehen sich nicht als die bösen Steuervögte, die dem Bürger möglichst viel Geld aus der Tasche ziehen möchten. Die Steuerkommissäre in den Kantonen sind vor allem an korrekten Steuererklärungen interessiert – und korrigieren auch einen Fehler zugunsten der Steuerzahler.
Zum Beispiel, wenn jemand irrtümlicherweise die Ergänzungsleistungen als Einkommen deklariert. Solche Fehler werden von aufmerksamen Sachbearbeitern erkannt und die steuerfreien Ergänzungsleistungen vom steuerbaren Einkommen abgezogen. Denn die Differenz zwischen dem ausgewiesenem Einkommen und der Rentenbescheinigung müsste auffallen.
Irrtümer aktiv melden
Trotzdem: Wer solch einen Irrtum bemerkt, der soll – und darf – die Steuerbehörde explizit auf die irrtümliche Deklaration hinweisen. Denn sobald die definitive Veranlagung beim Steuerzahler angekommen ist, beginnt die Uhr zu ticken. Dann bleiben nur noch 30 Tage Zeit, um Einsprache zu erheben.
Ohne Einsprache wird die Veranlagung rechtskräftig und kann nur noch mittels Revision geändert werden. Christian Kolbe
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