Durch die Coronakrise wurden viele Arbeitgeber gezwungen, ihre Mitarbeiter von zu Hause aus arbeiten zu lassen. So mancher Arbeitnehmer hat sich sogar so sehr an diese neue Art des Arbeitens gewöhnt, dass er sich wünscht, das könnte auch nach der Pandemie so bleiben.
Gilt das vielleicht auch für Sie? Falls ja, wie könnte es sich auf Ihr Verhältnis zum Arbeitgeber auswirken?
Allgemeine rechtliche Lage
Die Pandemie hat da für einige Diskussionen gesorgt. Ein im April 2020 gefälltes Urteil hatte nämlich einem Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber zugesprochen. Der Arbeitgeber musste demnach alle Auslagen für den Betrieb des Homeoffice übernehmen.
Tatsächlich gibt es aber bisher keine universell gültige Rechtspraxis dafür. Das erwähnte Urteil bezog sich vor allem auf einen Mietanteil, weiterführend aber auch auf die Benutzung eigener Mittel des Arbeitnehmers, zum Beispiel den Drucker und Internetanschluss. Der zustehende Entschädigungsbetrag konnte nur geschätzt werden, denn eine genaue Summe zu errechnen erwies sich als unmöglich.
Keine Entschädigung bei freiwilligem Homeoffice
Im vorgenannten Fall gab es für den betroffenen Arbeitnehmer keinen festen Arbeitsplatz im Betrieb. Er war unter der Voraussetzung eingestellt worden, seine Arbeit von Anfang an von zu Hause aus zu verrichten. Da das urteilende Bundesgericht die Notwendigkeit eines vernünftigen Arbeitsplatzes anerkannte, sprach es dem Arbeitnehmer einen Entschädigungsanspruch für den Homeoffice-Betrieb zu. Es handelte sich also um eine
ganz spezielle Sachlage.
Doch wie sähe es aus, wenn Sie als Arbeitnehmer sich vollkommen freiwillig dazu entscheiden, im Homeoffice anstatt im betrieblichen Büro zu arbeiten? Dann käme ein Grundsatz zu Zuge: Wenn Ihr Arbeitgeber zwar einen Arbeitsplatz im Betrieb für Sie bereithält, Sie sich aber lieber in Ihrem Homeoffice arbeiten, dann ist das freiwillig und es steht Ihnen keine Entschädigung zu.
Vor dem Hintergrund Ihrer freien Entscheidung könnte das Recht also durchaus aufseiten des Arbeitgebers sein. Aber ist die Corona-Krise kein Ausnahmefall?
So sieht die Situation während der Pandemie aus
Die Pandemie mag noch immer in vollem Gange sein und viele Arbeitgeber haben ihre Arbeitnehmer deswegen ins Homeoffice geschickt. Aber ausgesucht hat sich diese Situation freilich niemand. Deswegen ist Ihre «Abkommandierung ins Homeoffice» auch nicht Ihre persönliche freiwillige Entscheidung gewesen. Vielmehr hat der Arbeitgeber die behördlichen Empfehlungen befolgt.
Prinzipiell wäre also davon auszugehen, dass Ihnen für den Betrieb Ihres Homeoffice in der Tat ein Entschädigungsanspruch zusteht. Andererseits muss selbstverständlich berücksichtigt werden, dass auch den Arbeitgeber keine Schuld an der Corona-Pandemie trifft.
Wäre Ihre Arbeitsplatzverlegung ins Homeoffice aufgrund behördlicher Auflagen oder Empfehlungen nicht notwendig gewesen, so wäre seine Entscheidung wohl anders ausgefallen. Das lässt das Argument zu, dass keine Entschädigung geltend gemacht werden kann.
Wenn Ihr Arbeitgeber Ihnen also nicht einen Schritt entgegenkommt und einen angemessenen Betrag für den Homeoffice-Betrieb anbietet, dann muss im Fall einer Klage vielleicht ein Gericht entscheiden.
Dieser Artikel wurde von «GetYourLawyer» erstellt. Weitere Informationen unter getyourlawyer.ch
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