Acht Probleme – acht Lösungen
Nie wieder Ärger mit dem Fitnessvertrag

Im neuen Jahr nehmen sich viele vor, mehr zu trainieren. Doch was, wenn die anfängliche Euphorie so schnell verfliegt, wie sie gekommen ist? Diese Rechte gelten beim Fitnessabo.
Publiziert: 21.01.2025 um 13:23 Uhr
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Aktualisiert: 21.01.2025 um 17:17 Uhr
Fit für den Fitnessvertag? Der Beobachter klärt die wichtigsten Fragen.
Foto: Keystone

Auf einen Blick

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Julia Gubler
Beobachter

Neues Jahr, neues Fitnessabo. Doch was gilt, wenn man vorzeitig aussteigen will? Der Beobachter gibt Antworten zu den häufigsten Fragen beim Fitnessvertrag.

Automatische Verlängerung

Mein Fitnessvertrag verlängert sich nach einem Jahr automatisch. Ist das zulässig?

Ja. Solche Verlängerungsklauseln gibt es oft. Sie sind zwar nicht kundenfreundlich, aber eben gültig, sobald man sie unterschrieben hat. Das gilt auch, wenn die Klausel lediglich im Kleingedruckten steht. Man kann sich vorsehen, indem man den Kündigungstermin in der Agenda einträgt. Man kann aber auch jederzeit eingeschrieben auf den nächstmöglichen Termin kündigen, um ihn nicht zu verpassen.

Ausserdem gilt: Vertragsinhalte sind verhandelbar. Wenn beide Parteien einverstanden sind, kann eine solche Klausel beim Abschliessen des Vertrags gestrichen oder ergänzt werden. Beispielsweise durch einen Hinweis, dass das Fitnessstudio den Kunden rechtzeitig an den Kündigungstermin erinnern muss.

Artikel aus dem «Beobachter»

Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.

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Verlängerte Vertragslaufzeit bei Krankheit

Verlängert sich die Laufzeit des Vertrags, wenn ich zum Beispiel mal krank bin?

Grundsätzlich nein. Es gibt aber Fitnessstudios, die sogenannte Time-Stopps gewähren. Die können dann entsprechend den Vertragsbedingungen etwa bei einem Auslandsaufenthalt, Militärdienst oder Ferien bezogen werden. Der Vertrag verlängert sich dann am Schluss entsprechend.

Vorzeitige Kündigung des Fitnessabos

Ich muss wegen einer neuen Stelle in eine andere Stadt ziehen. Kann ich das Fitnessabo vorzeitig kündigen?

Unter Umständen ja. Fitnessverträge sind rechtlich in erster Linie Mietverträge. Daher können sie nur unter zwei Bedingungen vorzeitig gekündigt werden: Entweder stellt man analog zum Nachmieter für eine Wohnung ein Ersatzmitglied, oder es gibt einen wichtigen Grund, der die Erfüllung des Vertrags unzumutbar macht. Also etwa einen folgenschweren Unfall oder eine andauernde schwere Krankheit. Aber auch ein überraschender, berufsbedingter Wechsel des Wohnorts gilt als hinreichend.

Allerdings: Ein wichtiger Grund kann nur geltend gemacht werden, wenn er bei Vertragsabschluss nicht bekannt und nicht vorhersehbar war – und auch nicht selbst verschuldet wurde. Sie dürfen also nichts gewusst haben vom Stellenwechsel, als Sie fürs Fitnessabo unterschrieben.

Ausserdem gilt: Auch bei einem wichtigen Grund kann man nicht sofort aus dem Vertrag aussteigen. Die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten muss eingehalten – und auch bezahlt – werden.

Fitnessabo auf Dritte übertragen

Ein Freund von mir würde das Abo übernehmen. Muss das Fitnesscenter das akzeptieren?

Ja. Die Ersatzperson muss aber zumutbar sein. Das heisst insbesondere, dass sie zahlungsfähig und bereit sein muss, den Vertrag zu denselben Konditionen zu übernehmen. Anderslautende Klauseln im Vertrag sind ungültig.

Das Studio kann verlangen, dass man ihm genug Zeit gibt, zu prüfen, ob die Ersatzperson zumutbar ist. Eine allfällige Ablehnung muss das Studio begründen.

Gutschein als Kulanz für Rückerstattung

Ich hatte kurz nach Vertragsabschluss einen Unfall und darf für mindestens sechs Monate keinen Sport machen. Ich habe aus wichtigem Grund gekündigt. Das Fitnessstudio bietet mir lediglich einen Gutschein für das nächste Abo an. Muss ich das akzeptieren?

Nein. Selbst wenn es so im Vertrag steht, kann man auf eine Rückerstattung in bar bestehen, da ist das Obligationenrecht zwingend. Das Recht auf Auflösung darf vertraglich weder eingeschränkt noch erschwert werden.

Neuer Besitzer, neue Konditionen

Das Fitnessstudio wurde von einem neuen Betreiber übernommen, der bisherige Standort wird geschlossen. Ich müsste viel weiter weg trainieren, und das Angebot ist erheblich kleiner. Ein Abonnement beim neuen Betreiber würde etwa die Hälfte kosten. Kann ich kündigen oder etwas zurückverlangen?

Ja. Allein dass der Betrieb in andere Hände übergeht, ist allerdings kein wichtiger Grund, der eine vorzeitige Kündigung erlaubt. Wenn der neue Betreiber aber sämtliche Aktiven und Passiven des Vorgängers übernimmt, muss er den Kunden vollumfänglich die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen. Mit den neuen Umständen ist das in Ihrem Fall nicht so. Sie können den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen und das Geld anteilsmässig zurückfordern. Falls Sie aber im neuen Studio weitertrainieren möchten, können Sie eine Preisminderung verlangen, weil das Angebot reduziert ist.

Fitnessabo abschliessen: Darauf sollten Sie achten
  • Lassen Sie sich nach einer Probelektion nicht zur Unterschrift drängen. Nehmen Sie den Vertrag nach Hause und lesen Sie alles in Ruhe durch.
  • Beachten Sie vor allem die Bestimmungen zu einer allfälligen automatischen Verlängerung, zur Kündigung und zu Time-Stopps.
  • Meiden Sie langfristige Verträge, auch wenn Rabatte locken.
  • Streichen Sie vor Unterzeichnung jene Vertragsbedingungen, mit denen Sie nicht einverstanden sind. Wenn sich das Fitnessstudio nicht darauf einlässt, können Sie es bei der Konkurrenz versuchen.
  • Falls Sie bei der Krankenkasse eine Zusatzversicherung haben: Fragen Sie an, ob sie sich an den Kosten beteiligt.
  • Lassen Sie sich nach einer Probelektion nicht zur Unterschrift drängen. Nehmen Sie den Vertrag nach Hause und lesen Sie alles in Ruhe durch.
  • Beachten Sie vor allem die Bestimmungen zu einer allfälligen automatischen Verlängerung, zur Kündigung und zu Time-Stopps.
  • Meiden Sie langfristige Verträge, auch wenn Rabatte locken.
  • Streichen Sie vor Unterzeichnung jene Vertragsbedingungen, mit denen Sie nicht einverstanden sind. Wenn sich das Fitnessstudio nicht darauf einlässt, können Sie es bei der Konkurrenz versuchen.
  • Falls Sie bei der Krankenkasse eine Zusatzversicherung haben: Fragen Sie an, ob sie sich an den Kosten beteiligt.

Haftung ausgeschlossen

Ich habe bemerkt, dass das Studio im Kleingedruckten jegliche Haftung ausschliesst, auch bei einem Unfall. Ist das zulässig?

Nein. Die Vertragsfreiheit erlaubt zwar, die gesetzliche Haftung durch sogenannte Freizeichnungsklauseln einzuschränken. Die Grenze bildet aber insbesondere die Haftung bei grober Fahrlässigkeit. Für solche Fälle kann eine Haftung nicht ausgeschlossen werden, entsprechende Klauseln sind ungültig. Wenn das Studio etwa die Geräte nicht wartet und deswegen ein Unfall passiert, haftet es.

Merkblatt «Fitnessvertrag»

Beobachter-Abonnentinnen und -Abonnenten erhalten im Merkblatt «Rechtslage bei Fitnessabos» weitere Tipps, worauf sie beim Abschluss eines Vertrags mit einem Fitnessstudio achten können und was nach Auffassung von Rechtsexperten als «wichtiger Grund» gilt, um vorzeitig aus einem Fitnessvertrag aussteigen zu können.

Beobachter-Abonnentinnen und -Abonnenten erhalten im Merkblatt «Rechtslage bei Fitnessabos» weitere Tipps, worauf sie beim Abschluss eines Vertrags mit einem Fitnessstudio achten können und was nach Auffassung von Rechtsexperten als «wichtiger Grund» gilt, um vorzeitig aus einem Fitnessvertrag aussteigen zu können.

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