Shopping im (Home-)Office
Riskierst du fürs Singles-Day-Schnäppchen den Job?

Im Büro Konzerttickets bestellen, am Single's Day online Trends jagen, dem Black-Friday-Shopping frönen: Was man nicht so alles während der Arbeitszeit tut. Aber ist das wirklich erlaubt oder wären diese Tätigkeiten sogar ein Kündigungsgrund?
Publiziert: 11.11.2024 um 16:06 Uhr
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Aktualisiert: 13.11.2024 um 11:40 Uhr
Achtung: Während der Arbeitszeit sollte man dem Online-Shopping lieber keine Beachtung schenken.
Foto: Pexels / Andrea Piacquadio

Auf einen Blick

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Gunda BosselSEO Redaktorin

Im modernen Arbeitsalltag verschwimmen Berufliches und Privates oft nahtlos – mal ist es die geschäftliche E-Mail am Wochenende, mal ein schneller Blick auf private Nachrichten während der Arbeitszeit. Gerade Schnäppchentage wie der heutige Singles Day verführen auch im Büro zum Zuschlagen. Was sagt das Arbeitsrecht dazu?

Ohne Leistung kein Lohn

Der November bringt mit Singles Day und Black Friday zwei der heissesten Shopping-Events des Jahres. Klar, dass die Verlockung riesig ist, während der Arbeit mal kurz ein Schnäppchen abzugreifen. Doch die Rechtslage ist eindeutig: Dein Arbeitsvertrag sieht vor, dass du für die vertraglich geregelte Arbeitszeit auch tatsächlich Arbeit leistest – private Aktivitäten, die deine Leistung unterbrechen, gehören also nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Grundsätzlich gilt «ohne Leistung kein Lohn».

Natürlich ist die Realität in vielen Büros und Homeoffices nicht ganz so strikt. Einige Arbeitgeber drücken bei kleineren privaten Aktivitäten auch gerne mal ein Auge zu. Aber: Wenn sich deine kurzen Pausen häufen und aus einer kleinen Bestellung plötzlich ausgedehnte Einkaufstrips werden, kann das zu Problemen führen. Gerade an Tagen wie Black Friday und Singles Day, wo der Online-Betrieb im wahrsten Sinne heissläuft, könnten deine Vorgesetzten skeptisch werden. Und seien wir ehrlich: Es wäre ärgerlich, wegen ein paar Schnäppchen eine Abmahnung oder Kürzungen beim Lohn zu riskieren.

Im schlimmsten Fall droht die Entlassung

Die Arbeitszeit gehört offiziell deinem Arbeitgeber, und der darf auch verlangen, dass du sie für die Arbeit nutzt. Kleine Pausen für frische Luft oder eine kurze Nachricht sind meist geduldet, aber alles, was darüber hinausgeht, zählt streng genommen als private Zeit. 

«Wenn sich herausstellt, dass jemand während der Arbeitszeit vorwiegend private Dinge erledigt, kann ein Vorgesetzter eine Verwarnung aussprechen», sagt Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich. Im schlimmsten Fall droht sogar eine Entlassung. «Es gilt der Grundsatz, die Arbeitszeit im Interesse des Arbeitgebers zu verbringen.» Black-Friday-Einkäufe gehören da mit Sicherheit nicht dazu.

Was gilt fürs Homeoffice?

Im Homeoffice wird es natürlich noch kniffliger, denn da verlocken kleine Online-Shoppingtouren zwischen Meetings ganz besonders. Leider gilt dasselbe: Die Arbeitszeit gehört der Arbeit. Auch an Black Friday. So würde das Online-Shopping klar deine Arbeit beeinträchtigen. Dein Chef hat also auch aus der Ferne das Recht zu verlangen, dass du die Arbeitszeit für die Arbeit nutzt.

Kurz gesagt: Black Friday und Singles Day sind fantastische Tage, um online tolle Deals zu ergattern. Aber deine Schnäppchenjagd sollte besser ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden. Wenn du also auf etwas wirklich Tolles spekulierst, das am Abend schon weg sein könnte, nimm lieber frei. So verpasst du kein Angebot und bleibst im Job auf der sicheren Seite.


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