Auf einen Blick
- Vier Ausnahmen von der Rechts-Parkieren-Regel in der Schweiz
- In Einbahnstrassen darf man auf beiden Seiten parkieren
- Falsches Parken kostet bis zu 40 Franken oder mehr
Oft macht man es einfach, weil da schon andere Autos stehen – Halten oder Parkieren auf der linken Seite wird dann ja wohl erlaubt sein. Aber die Unsicherheit bleibt: Darf man wirklich entgegen der Fahrtrichtung parkieren? Und unter welchen Bedingungen? Tatsächlich gibt es in der Schweiz vier Ausnahmen von der «Rechts-parken-Regel».
Generell ist es verboten, weil das Wegfahren gefährlich würde: Dann wäre man nach vorne zwischen anderen parkierten Autos quasi «blind». Und verboten ist das Halten oder Parkieren auf der linken Seite selbstredend auch immer, wenn man eine durchgezogene Linie dazu queren müsste, wenn links Halte- bzw. Parkverbot ist oder wenn rechts, nicht aber links Parkfelder sind.
Ausnahmen von der Regel
Auf der linken Fahrbahnseite darf man in vier Fällen halten und parkieren:
Gibts rechtsseitig, nicht jedoch links ein Park- oder Halteverbot, darf man auf der linken Seite stehen.
In einer Einbahnstrasse darf man in der Fahrtrichtung legal auf beiden Seiten halten und parkieren.
Verlaufen Tramschienen auf der rechten Strassenseite, darf man statt rechts links halten und parkieren.
In schmalen Strassen mit wenig Verkehr ist es erlaubt, links zu stehen. Also kein Durchgangsverkehr und kaum Gefahr beim Seitenwechsel, am ehesten Quartierstrassen. Aber was heisst «schmal»? Man sollte bedenken, welchen Sinn diese Ausnahme hat: Der Verkehr soll nicht behindert werden. Stellt man sich im Gegensatz zu links parkierten Autos allein rechts hin und würde es dann eng, soll man also ebenfalls links parkieren. Das wäre etwa der Fall, wenn sonst durch unser rechts parkiertes Auto zwei Autos einander kaum mehr kreuzen könnten oder auf einer noch schmaleren Strasse schon ein einzelnes Auto kaum mehr durch käme.
Gebüsst wird Halten und Parkieren (hier der grosse Parkier-Ratgeber) auf der falschen Seite je nach Situation. Es kann 40 Franken oder weit mehr kosten – etwa, wenn man behindert.
Im Zweifel lieber erst wenden – denn «Andere tun es doch auch!» schützt hier leider ebenso wenig vor Strafe wie Unwissenheit.