Kürzlich stellte ich meinen offiziell eingelösten Zweitwagen längere Zeit auf einem weiss markierten Parkfeld ab. Nach einigen Tagen meldete sich der Dorfpolizist und machte mich darauf aufmerksam, dass ich mein Auto nicht unbeschränkt lang dort parken darf. Stimmt das?
Artikel 20 VRV Abs. 2 sagt: «Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen nachts regelmässig an gleicher Stelle parkiert, bedarf einer Bewilligung, sofern die zuständige Behörde auf dieses Erfordernis nicht verzichtet.»
Es braucht eine Bewilligung
Wenn Sie also Ihr Auto regelmässig am gleichen Ort auf einem öffentlichen Parkplatz nachts stehenlassen, ist das ohne Erlaubnis der Behörde nicht gestattet. In der blauen Zone zum Beispiel, erwerben die Anwohner mit der Parkkarte die Bewilligung, das Auto unbeschränkt lange stehen zu lassen, sofern es ordnungsgemäss angemeldet und mit einem gültigen Nummernschild ausgerüstet ist.
Dein Freund und Helfer
Ihr Dorfpolizist hat sie richtigerweise über diesen wenig bekannten Umstand aufgeklärt und darauf hingewiesen, dass die Behörde keine entsprechende Bewilligung erteilt. Aber immerhin hat er Ihnen nicht gleich eine Ordnungsbusse für unerlaubtes Parkieren unter den Scheibenwischer gesteckt.
Dann richte sie an: Redaktion BLICK, Stichwort AutoBlick, Postfach, 8099 Zürich, oder auf www.tcs.ch/experte. Unsere Experten helfen Ihnen gerne.
Dann richte sie an: Redaktion BLICK, Stichwort AutoBlick, Postfach, 8099 Zürich, oder auf www.tcs.ch/experte. Unsere Experten helfen Ihnen gerne.
Fragen zum Auto? Schreiben Sie an: Redaktion BLICK, Stichwort AUTOBLICK, Postfach, 8099 Zürich, oder per E-Mail an auto@blick.ch
Fragen zum Auto? Schreiben Sie an: Redaktion BLICK, Stichwort AUTOBLICK, Postfach, 8099 Zürich, oder per E-Mail an auto@blick.ch