Afghane (35) soll in die Schweiz
Kann Deutschland den Kinderschänder wirklich zu uns abschieben?

Über die Schweizer Grenze reiste ein in Deutschland verurteilter Kinderschänder aus Afghanistan wieder nach Deutschland ein. Jetzt sitzt er seine restliche Haftstrafe ab. Unter gewissen Bedingungen könnte er in die Schweiz abgeschoben werden.
Publiziert: 31.01.2023 um 20:05 Uhr
|
Aktualisiert: 31.01.2023 um 20:26 Uhr
1/5
Ein Afghane ist in Deutschland verurteilt und später abgeschoben worden – er reiste aber wieder ein. (Symbolbild)
Foto: Keystone
Blick_Portraits_30.JPG
Fabian BabicRedaktor News

Es ist eine Nachricht, die für Aufsehen sorgt: Ein afghanischer Kinderschänder (35), der nach Deutschland zurückgekehrt ist, könnte in die Schweiz abgeschoben werden. Dies schreibt die «Bild» am Montag. «Aber nur, wenn die Schweiz mitspielt», heisst es im Artikel weiter. Der Mann sitzt derzeit seine Strafe in einem deutschen Gefängnis ab, weil er einen Buben (6) und ein Mädchen (8) missbraucht hat.

Bereits im Februar 2021 ist der Mann in seine Heimat abgeschoben worden, berichtete die «Bild». Noch vor der Machtübernahme der Taliban im Sommer 2021. Er blieb aber nicht lange in Afghanistan. Im Dezember 2022 kehrte er plötzlich zurück: Über die Schweiz ist er nach Deutschland gereist. Er stieg in Basel in die Tramlinie 8 und wurde später bei einer Kontrolle in Weil am Rhein (D) geschnappt.

Jetzt sitzt er seine restliche Haftstrafe ab. Danach könnte er als freier Mann in Deutschland leben, denn seit der Machtübernahme in Afghanistan werden keine Menschen mehr in das Land abgeschoben.

Wie eine Abschiebung in die Schweiz möglich wäre

Weil er aber aus der Schweiz eingereist ist, könnte es auch sein, dass er nach seiner Haftstrafe in die Schweiz abgeschoben wird. Wie ist das möglich? Das Staatssekretariat für Migration (SEM) schreibt auf Blick-Anfrage: «Das wäre nur dann möglich, wenn die Bestimmungen der Dublin-Verordnung oder des bilateralen Rückübernahmeabkommens die Schweiz dazu verpflichten würden. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Person vorher in Deutschland der Justiz Genüge getan hat, also zum Beispiel vor Gericht erschienen und eine Strafe abgesessen hat.»

«Abgeschoben und wieder da»: So berichtete die «Bild» am 30. Januar 2023.
Foto: Screenshot BLICK

Seine Strafe abgesessen hat der Afghane am 13. Februar. Eine Übernahme wäre also theoretisch durch Artikel 2 des Rückübernahmeabkommens zwischen der Schweiz und Deutschland möglich. Dieser besagt, dass die Schweiz eine Person, die aus der Schweiz nach Deutschland eingereist ist – ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt zu erfüllen –, auf Antrag von Deutschland «formlos» übernehme.

Ob sich der Artikel auf den Kinderschänder aus Afghanistan anwenden lässt, ist derweil noch unklar. Auf Anfrage möchte das SEM aus Datenschutzgründen nicht bestätigen, ob ein Antrag von Deutschland in diesem Fall vorliegt.

Fehler gefunden? Jetzt melden
Was sagst du dazu?