Auf einen Blick
Die Wohnung wirkt seltsam. Im Bad sind die schneeweissen Handtücher akkurat aufgehängt. Die Kissen auf dem Bett sind perfekt angeordnet und farblich aufeinander abgestimmt. Kurz: Die Zimmer wirken wie einem Möbelkatalog entsprungen – kein persönlicher Gegenstand trübt die Ikea-Idylle. «Wer lebt so?», fragt sich Anna Schmid bei der Besichtigung der Wohnung in Luzern.
Ihre Vormieterin erzählt etwas von zu hoher Miete, als sie sie nach dem Grund für den Auszug fragt. Dabei ist die Wohnung erstaunlich günstig für die zentrale Lage. Schmid, die in Wirklichkeit anders heisst, ist misstrauisch, denkt an alles Mögliche – von ausgeprägter Zwangsneurose bis Bordellbetrieb.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Trotzdem schlägt Anna Schmid, die eigentlich anders heisst, zu, als sie die Möglichkeit bekommt, in dieses Bijou in der Luzerner Altstadt einzuziehen. So eine Chance bekommt man nie wieder!
Erst Wochen später löst sich das Rätsel, dank Bemerkungen des Nachbarn: Die Wohnung war zuvor ein heimliches Airbnb. Die Vormieterin muss ein Vermögen mit der unbewilligten Vermietung gemacht haben – und rausgeschmissen worden sein, als sie aufflog.
Kein generelles Verbot, aber …
Der Rausschmiss ist rechtens. Mieterinnen und Mieter dürfen grundsätzlich Gäste empfangen, auch zahlende. Generell verbieten darf der Vermieter die Weitervermietung nicht.
Wenn sich aber immer wieder neue Gäste die Klinke in die Hand geben und die Mieterin gar nicht mehr in ihre Wohnung zurückkehren will, geht das nicht.
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Denn die Untermiete ist für Fälle gedacht, in denen man vorübergehend abwesend ist. Wer untervermietet, muss die Räume also in absehbarer Zeit wieder selbst nutzen wollen.
Welche Regeln sind anwendbar?
Wer sein Zuhause auf Airbnb stellt, bietet es rechtlich zur Untermiete an. Es gilt mit anderen Worten das Mietrecht.
Womöglich hat aber auch die Gemeinde oder der Kanton ein Wörtchen mitzureden, inwiefern Mieterinnen und Mieter ihre Räume im Internet feilbieten dürfen. An manchen Orten gibt es Regeln, die die Kurzzeitvermietung beschränken. So etwa in den Kantonen Genf und Waadt sowie in den Städten Bern und Luzern.
Die Vermieterschaft kann ablehnen
Bevor man seinen Gästen Tür und Tor zu seinem Reich öffnet, muss man die Vermieterin fragen – und zwar grundsätzlich jedes Mal, wenn sich ein neuer Besuch ankündigt.
Vielleicht ist der Vermieter aber bereit, der Airbnb-Untermiete generell zuzustimmen. Oder zumindest für eine bestimmte Anzahl von Gästen innerhalb eines bestimmten Zeitraums.
So oder so: Als Mieter muss man die Vermieterin informieren. Offenlegen muss man etwa:
- wie viele Gäste kommen,
- wie viel man kassiert
- und welche Bedingungen man mit ihnen vereinbart hat.
Die Vermieterin kann Nein sagen – zumindest, wenn sie dafür gewisse Gründe hat. Sie könnte etwa argumentieren, dass es die übrigen Hausbewohner stört, wenn ständig fremde Leute ihre schweren Koffer durch das Treppenhaus schleppen.
Mit gutem Grund abwinken kann der Vermieter auch, wenn die Mieterin mit dem Airbnb einen Gewinn erzielt – also wenn sie mehr einnimmt, als sie für die gleiche Mietdauer selbst bezahlt.
Sie darf aber – wenn die Räume möbliert sind oder sie zum Beispiel ein Frühstück anbietet – etwas mehr Miete von den Gästen verlangen.
Ob die Vermieterin ablehnen darf, hängt von den konkreten Umständen ab. Sie muss nachvollziehbare Gründe haben – blosse Vorurteile gegenüber der Plattform Airbnb genügen nicht.
Man darf nicht zu viel Geld verlangen
Profit aus der Wohnung zu schlagen, ist tabu. Aber welchen Preis darf man von seinen Gästen verlangen? Es kommt darauf an, was man ihnen bietet.
Wenn Mieter nichts weiter als die Räume anbieten, dürfen sie maximal 3 Prozent mehr verlangen, als sie selbst bezahlen. Ist die Bleibe möbliert, darf der Aufschlag etwa 10 bis 20 Prozent betragen – je nachdem, wie die Wohnung ausgestattet ist.
Und wenn die Mieterin ein Frühstück, Internet oder eine begleitete Stadttour anbietet, darf dies ebenfalls in die Berechnung einfliessen.
Nur zu Unrecht zu viel zu verlangen, ist ein No-Go. Der Vermieter kann nicht nur kündigen, sondern auch das erzielte Einkommen von der Mieterin verlangen.
Bei Fehlern droht die Kündigung
Wer sich nicht an die Spielregeln hält, verliert im schlimmsten Fall die Wohnung. Zum Beispiel, wenn man diese heimlich online stellt oder einen zu hohen Gewinn erzielt. Oder wenn man sich weigert, der Vermieterin offenzulegen, wie viel Geld man einsackt.
Wichtig ist es auch, die richtigen Besucher auszusuchen. Denn als Mieter muss man sich deren Verhalten anrechnen. Wenn etwa eine wildgewordene Partymeute einzieht und die Nachtruhe immer wieder mit Füssen tritt, kann das ebenfalls in eine Kündigung münden.
Luzern will gegen Airbnb vorgehen
Wie das bei Anna Schmids Vormieterin war, ist nicht bekannt. In Luzern, wo sie immer noch wohnt, weht dem Anbieter Airbnb mittlerweile ein steifer Wind entgegen: Die Stadt will die kurzzeitige Vermietung von Wohnungen unterbinden, die Bevölkerung hat das Anliegen an der Urne mit grosser Mehrheit angenommen.
So sollen mehr Wohnungen frei werden für Menschen, die tatsächlich hier leben und Steuern zahlen. So wie Schmid.