«Bisch gimpft?» An fast jedem Stammtisch, jedem Familienessen und jeder Kollegenrunde kommt die heisse Frage momentan auf den Tisch. «Natürlich.» «Nein, bestimmt nicht mit mir.» «Ich hab erst den ersten Piks.» Im vertrauten Kreis antworten die meisten ehrlich.
Immer öfter wird das Impfen aber auch bei Bewerbungsgesprächen angesprochen. Ein heikles Thema, wenn man sich einem möglichen Arbeitgeber im besten Licht zeigen will. Denn: «Grundsätzlich handelt es sich bei Informationen über Impfungen um besonders schützenswerte Personendaten», sagt Rechtsexperte Nicolas Kuonen gegenüber dem «Walliser Boten».
Falsche Antwort erlaubt, aber...
«Sind Sie gimpft?» Wer diese Frage beim Vorstellungsgespräch nicht beantworten will, der darf lügen. «Der Bewerber hat das Recht, diese Frage falsch zu beantworten», sagt Experte Kuonen. Arbeitsrechtliche Konsequenzen müssen Bewerber deswegen grundsätzlich nicht fürchten. Es gibt jedoch Ausnahmen.
Ein Unternehmen darf den Impfstatus nachfragen, wenn die Information notwendig ist, um die Arbeitstauglichkeit des Bewerbers zu prüfen. Das ist etwa bei Jobs der Fall, in denen man direkten Kontakt zu Personen aus der Risikogruppe hat.
Entlassene Impfunwillige
Das Kantonsspital St. Gallen etwa hatte vor über 15 Jahren eine Pflegehelferin entlassen, weil sich diese nicht gegen Hepatitis-B impfen lassen wollte. Das St. Galler Verwaltungsgericht hielt dies für zulässig, da das Impfobligatorium dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Patienten diene. Ob Impfunwillige in solchen Berufen in der heutigen Lage aus rechtlicher Sicht entlassen werden dürfen, ist aus diesem Fall aber nicht abzuleiten. (gif)