Eine Tasche von Louis Vuitton für 15 Franken oder ein Gucci-Gürtel für 20 Franken? Klar doch! Im Internet kann man alles bestellen. Onlineshops wie Temu, Aliexpress oder Wish boomen. Aber auch in den Ferien sind gefälschte Markensachen überall anzutreffen. Das Geschäft damit floriert, wie auch der «Kassensturz» kürzlich berichtete.
Die böse Überraschung lässt dann aber nicht lange auf sich warten, wenn die Ware aus dem Ausland kommt und in den Fängen des Zolls landet – das passiert jährlich mehr als 8000-mal. Statt der schicken Tasche kommt dann ein Brief vom Markenanwalt ins Haus. Der will, dass man einen pauschalen Schadenersatz von knapp 1000 Franken zahlt und eine Verzichtserklärung unterschreibt.
Das ist ein Beitrag aus dem «Beobachter». Das Magazin berichtet ohne Scheuklappen – und hilft Ihnen, Zeit, Geld und Nerven zu sparen.
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Wir sagen Ihnen, wie Sie sich am besten verhalten, wenn Sie einen solchen Brief erhalten – und ob Sie sich strafbar machen, wenn Sie auf Wish und Co. zuschlagen.
Wie erkenne ich, dass es sich um eine Fälschung handelt?
Als Erstes sollte man auf den Preis schauen. Und der Realität ins Auge blicken: Originalware wird nie zum Dumpingpreis verscherbelt. Und bevor man online bestellt, sollte man das Impressum prüfen. Wenn es fehlt, verzichtet man am besten auf eine Bestellung. Auch unscharfe oder billige Bilder, schlecht übersetzte Texte oder vom Original abweichende Logos sollten die Alarmglocken schrillen lassen.
Tipp: Es gibt auch ausländische Websites, die auf .ch enden. Das heisst aber nicht, dass es sich tatsächlich um Shops oder Ware aus der Schweiz handelt. Auf Who.is oder Nic.ch können Sie prüfen, wo Anbieter ihre Website registriert haben. Die meisten Fälschungen stammen aus China.
Ich dachte wirklich, es handle sich um ein Original. Was kann ich tun?
Es gibt auch sogenannte Superfakes. Das sind zum Beispiel Sneakers oder Taschen, die so gut nachgemacht sind, dass sie vom Original kaum abweichen. Dafür zahlt man zwar mehrere Hundert Franken, aber noch immer einen Bruchteil des Originalpreises. Die höheren Preise können dazu verleiten, Superfakes für Originale zu halten. Die Fachleute beim Zoll haben aber auch dafür ein geschultes Auge. Sie halten die verdächtige Ware zurück und informieren den Markeninhaber. Der stellt dann fest, ob es sich um eine Fälschung handelt oder nicht.
Tipp: Wenn der Verkäufer das Produkt explizit als Originalware angepriesen hat, dann können Sie den Kaufpreis zurückverlangen. Aber schicken Sie die Ware auf keinen Fall zurück ins Ausland – und verkaufen Sie sie nicht weiter, damit machen Sie sich strafbar. Sie können zudem bei verschiedenen Stellen Meldung erstatten. So zum Beispiel bei Stop-piracy.ch.
Darf der Zoll meine Tasche einfach vernichten?
Nein. Das darf er nur, wenn die Käuferin oder der Käufer sein Einverständnis gibt. Zuerst hält der Zoll die Ware während einer Frist von 10 bis 20 Tagen zurück und informiert den Markeninhaber und den Besteller. Wenn man sich als Käuferin nicht innerhalb der Frist wehrt, gilt das als Einverständnis, dass der Zoll die Fakes vernichten darf.
Tipp: Erlauben Sie dem Zoll, die Ware zu vernichten. Wehren Sie sich nur dagegen, wenn Sie ganz sicher sind, dass die Ware echt ist und Sie das auch belegen können. Wenn schliesslich ein Gericht entscheiden muss, zahlen Sie die Verfahrenskosten, wenn es eine Fälschung ist.
Mache ich mich strafbar, wenn ich gefälschte Ware bestelle?
Man macht sich nur strafbar, wenn man gefälschte Ware bestellt, um sie gewerblich weiterzuverkaufen. Auf Social Media tummeln sich zum Beispiel sogenannte Reseller. Wenn sie erwischt werden, droht ihnen eine saftige Strafe: bis zu fünf Jahre Gefängnis oder eine Geldstrafe von bis zu einer Million Franken. Wenn man eine Tasche für den privaten Gebrauch in die Schweiz einführt, macht man sich nicht strafbar. Aber: Mit dem Import verletzt man das Markenschutz- und Designgesetz – er ist also auch für Privatpersonen verboten. Deshalb können die Markeninhaber Ersatz für den finanziellen Schaden verlangen, der ihnen durch das Einführen entstanden ist.
Tipp: Verzichten Sie am besten ganz auf den Kauf von gefälschten Sachen. Damit sparen Sie sich unnötigen Ärger.
Muss ich den hohen Schadenersatz zahlen, den der Markenanwalt in seinem Brief verlangt?
Nein. Denn in der Regel verlangen die Anwälte eine pauschale Umtriebsentschädigung oder einen pauschalen Schadenersatz. Pauschale Forderungen sind aber rechtlich nicht haltbar: Der Markenanwalt müsste die Grundlage für jeden verlangten Franken belegen können. Auch beigelegte Verzichtserklärungen oder sonstige Formulare sollte man auf keinen Fall unterschreiben.
Tipp: Ignorieren Sie das Schreiben nicht einfach. Schicken Sie als Antwort unseren Musterbrief unten eingeschrieben an den Markenanwalt und eine Kopie davon an den Zoll. Sie können sich auch dazu bereit erklären, die Kosten für die Vernichtung zu übernehmen. Auf weitere Briefe mit reduzierten Pauschalen muss man danach nicht mehr reagieren.