Gopfried Stutz zur 2. Säule
Stolperstein Einkauf

Freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse lassen sich erst tätigen, wenn der Vorbezug für die Eigenheimfinanzierung zurückbezahlt ist.
Publiziert: 05.02.2022 um 13:28 Uhr
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Aktualisiert: 05.02.2022 um 19:39 Uhr
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Beim Einkauf in die Pensionskasse gilts einiges zu beachten.
Foto: imago images/Michael Weber
Claude Chatelain

Yvonne Oberholzer aus dem Zürcher Oberland will dreimal 10'000 Franken in die Pensionskasse einzahlen. Sie fragt mich, ob das Geld in den obligatorischen oder in den überobligatorischen Topf der Kasse fliesst.

Warum ist diese Frage relevant? Weil die im obligatorischen Topf befindlichen Gelder unter Umständen bessere Leistungen abwerfen als die überobligatorischen.

Willkommen beim Umwandlungssatz: Er beträgt für den obligatorischen Teil 6,8 Prozent. So will es das Gesetz. Zu welchem Satz der überobligatorische Teil in eine Rente umgerechnet wird, bestimmt hingegen der Stiftungsrat. Er liegt deutlich tiefer, meistens unter fünf Prozent.

Nun gibts Vorsorgeeinrichtungen, die das gesamte Guthaben mit einem Mischsatz in eine Rente umwandeln. Hier spielt es bei der Rentenberechnung keine Rolle, ob das Geld im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, eben obligatorisch, oder gemäss Pensionskassenreglement, eben überobligatorisch, angespart wurde.

Nun ist es so, dass freiwillige Einkäufe normalerweise in den überobligatorischen Topf fliessen, der tiefere Renten abwirft.

Doch bei Yvonne Oberholzer gibts noch Folgendes zu bedenken: Sie hatte vor Jahren für die Finanzierung ihres Eigenheims 50'000 Franken bezogen. Im Fachjargon heisst das WEF-Vorbezug. WEF steht für Wohneigentumsfinanzierung.

Überweist sie jetzt der Pensionskasse zigtausend Franken, so gilt das rechtlich nicht als «freiwilliger Einkauf», sondern als WEF-Rückzahlung. Auch hier stellt sich die Frage, ob die Rückzahlung in den obligatorischen oder überobligatorischen Topf fliesst. Das Gesetz verlangt, dass WEF-Rückzahlungen im gleichen Verhältnis dem obligatorischen und dem überobligatorischen Guthaben zugeordnet werden, wie sie beim Vorbezug herausgenommen wurden. Diese Bestimmung ist seit 2017 in Kraft.

Kommen wir zu den Steuern: WEF-Rückzahlungen kann Yvonne Oberholzer im Unterschied zu freiwilligen Einkäufen nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Stattdessen wird ihr die Steuer pro rata zurückerstattet, die sie vor Jahren beim WEF-Bezug bezahlt hat.

Das war nicht immer so. Als ich in den Nullerjahren in der Printausgabe der Wirtschaftszeitung «Cash» Leserfragen beantwortete, erteilte ich mitunter den Ratschlag, die Hypothek mit Geldern der Pensionskasse aufzustocken, später das Geld wieder der Pensionskasse als freiwilligen Einkauf zu überweisen und in der Steuererklärung entsprechend geltend zu machen.

Also Steueroptimierung vom Feinsten. Die einmalige Steuer, die beim WEF-Vorbezug geschuldet ist, fällt weniger stark ins Gewicht als der Abzug vom steuerbaren Einkommen, den man dank eben diesem freiwilligen Einkauf vornehmen kann. Doch der Trick funktioniert nicht mehr: Seit 2006 kann man erst wieder freiwillige Einkäufe tätigen, wenn der WEF-Vorbezug zurückbezahlt ist. Das ist auch gut so.

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