Gericht hat entschieden
Twint schmiert mit Beschwerde gegen die Finma ab

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden: Twint ist ein bewilligungspflichtiges Zahlungssystem. Die Beschwerde des Betreibers wurde abgewiesen.
Publiziert: 04.02.2025 um 12:00 Uhr
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Aktualisiert: 04.02.2025 um 13:17 Uhr
Die Beschwerde von Twint wurde vom Bundesgericht abgewiesen.
Foto: Aldi Suisse

Auf einen Blick

  • Twint ist laut Bundesverwaltungsgericht ein bewilligungspflichtiges Zahlungssystem
  • Twint wollte freiwillige Unterstellung, Finma forderte Bewilligungspflicht
  • Finma setzte Twint 15-Tage-Frist für bedingungsloses Gesuch
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Twint ist ein nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz bewilligungspflichtiges Zahlungssystem. Zu diesem Schluss kommt das Bundesverwaltungsgericht. Es hat eine Beschwerde des Betreibers abgewiesen und stützt damit die Sicht der Finanzmarktaufsicht (Finma).

Die Twint AG wandte sich 2019 an die Finma, um ihren Status zu klären. Es war unklar, ob sie eine Zulassung als Zahlungssystem benötigte. Bis dahin wurde die Anwendung als sogenannter Finanzintermediär betrachtet.

Urteil noch nicht rechtskräftig

Die Finma stellte in der Folge eine Bewilligungspflicht fest. Ein von Twint in Auftrag gegebenes Gutachten kam hingegen zum Schluss, dass es dafür an einer gesetzlichen Grundlage fehle. Dies geht aus einem am Dienstag veröffentlichten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hervor.

Im Austausch mit der Behörde erklärte Twint, dass die Gesellschaft mit einer Regulierung einverstanden sei, sofern das Bewilligungsverfahren und die Bedingungen verhältnismässig und auf ihren speziellen Fall zugeschnitten würden. Anders als die Finma ging das Unternehmen davon aus, dass es sich um eine freiwillige Unterstellung handle.

Im Juli 2022 stellte die Finma schliesslich fest, dass Twint ein bewilligungspflichtiges Zahlungssystem betreibe. Sie setzte der Firma eine Frist von 15 Tagen, um ihr Gesuch aufrechtzuerhalten, ohne daran Bedingungen zu knüpfen. Gegen diesen Entscheid reichte Twint eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein – ohne Erfolg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden.

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